Gesetze / Sanktionsdurchsetzungsgesetz

SanktDG

§ 13 Aufschiebende Wirkung

Stand: 28.12.2022

Bund5 Entscheidungen

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 12 § 14