Gesetze / Sanktionsdurchsetzungsgesetz

SanktDG

§ 13 Aufschiebende Wirkung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.12.2022

Bund5 Entscheidungen

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

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