Gesetze / Sanktionsdurchsetzungsgesetz
SanktDG§ 14 Register; Verordnungsermächtigung
Stand: 28.12.2022
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- VG Köln, 27.10.2023 – 1 L 1303/23Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SanktDG/14#abs-1 (1) Es wird ein Register eingerichtet, um über den rechtlichen Status eingefrorener Vermögenswerte zu informieren; in diesem Register werden folgende Sachverhalte erfasst:
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 werden nur erhebliche Vermögenswerte von Personen oder Personengesellschaften erfasst. Erhebliche Vermögenswerte sind Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die zum Zeitpunkt der Eintragung in ihrem Wert über jeweils 100 000 Euro hinausgehen. Die Eintragungen nach diesem Absatz sind mit Wegfall der jeweils zugrundeliegenden Verfügungsbeschränkung unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SanktDG/14#abs-2 (2) Zu den Sachverhalten nach Absatz 1 werden die folgenden Angaben gespeichert und einander zugeordnet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SanktDG/14#abs-3 (3) Das Register wird von der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (Registerbehörde) elektronisch geführt. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung veröffentlicht die Registereinträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 auf ihrer Internetseite. Öffentlichen Stellen dürfen auf Ersuchen die Registereinträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unter den Voraussetzungen des § 6 übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SanktDG/14#abs-4 (4) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung erstellt ein Informationssicherheitskonzept für das Register, aus dem sich die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz ergeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SanktDG/14#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Auswärtigen Amt folgende Einzelheiten zu regeln: