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§ 13 SanktDG — Aufschiebende Wirkung

Sanktionsdurchsetzungsgesetz

Stand: 28.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.