Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz

SachenRBerG

§ 89 Verfahrensart

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/89#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf das notarielle Vermittlungsverfahren die Vorschriften des Buchs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/89#abs-2 (2) Über Beschwerden gegen die Amtstätigkeit des Notars entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundstück oder das Gebäude ganz oder zum größten Teil belegen ist.

§ 88 § 90