Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 91 Akteneinsicht und Anforderung von Abschriften durch den Notar
Stand: 10.06.2019
Der Notar ist berechtigt, die Akten der betroffenen Grundstücke und Gebäude bei allen Gerichten und Behörden einzusehen und Abschriften hieraus anzufordern. Er hat beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen und beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, oder, falls das Grundstück zu einem Unternehmen gehört, auch beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, nachzufragen, ob ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks oder des Gebäudes angemeldet oder ein Antrag auf Aufhebung des Nutzungsrechts gestellt worden ist. Für Auskünfte und Abschriften werden keine Gebühren erhoben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 91 SachenRBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2011 – 1 L 161/09Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 91 eingefügt durch Artikel 4 Abs. 16a des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2809)
BGBl. 2005 I S. 2809
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