Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 67 Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/67#abs-1 (1) In den Fällen des § 66 Abs. 2 kann jeder Beteiligte verlangen, daß anstelle einer Grundstücksteilung und Veräußerung einer Teilfläche Wohnungs- oder Teileigentum begründet und veräußert wird. Die Verträge sollen folgende Bestimmungen enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/67#abs-2 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/67#abs-3 (3) Wird Wohnungs- oder Teileigentum begründet, so können die Nutzer eine Kaufpreisbestimmung verlangen, nach der sie dem Grundstückseigentümer gegenüber anteilig nach der Größe ihrer Miteigentumsanteile zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/67#abs-4 (4) Die Beteiligten sind verpflichtet, an der Erlangung der für die Aufteilung erforderlichen Unterlagen mitzuwirken. § 40 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 67 SachenRBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 17.05.2002 – V ZR 193/01Zitiert von 3
- BGH, 22.06.2001 – V ZR 202/00Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.