Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 114 Aufgebotsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/114#abs-1 (1) Der Eigentümer eines nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Miteigentumsanteils kann von den anderen Miteigentümern im Wege eines Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn der Miteigentumsanteil weder im Grundbuch eingetragen noch in einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Berichtigung des Grundbuchs nach § 113 beantragt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/114#abs-2 (2) Für das Verfahren gelten, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist, die §§ 442 bis 445 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Meldet der Miteigentümer sein Recht im Aufgebotsverfahren an, so tritt die Ausschließung nur dann nicht ein, wenn der Berichtigungsanspruch bis zum Ende der Aufgebotsfrist rechtshängig gemacht oder anerkannt worden ist. Im Aufgebot ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/114#abs-3 (3) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der andere Miteigentümer den nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Anteil. Der ausgeschlossene Miteigentümer kann entsprechend der Regelung in § 818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ausgleich für den Eigentumsverlust verlangen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 114 SachenRBerG →
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- BGH, 27.03.2003 – V ZB 1/03Zitiert von 3
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Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 114 geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.