Gesetze / Sachenrechts-Durchführungsverordnung
SachenR-DV§ 7 Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 25.07.2022 – 8 K 2631/17
- BGH, 09.05.2014 – V ZR 176/13Grundbuchbereinigung im Beitrittsgebiet: Bemessung des Entschädigungsanspruchs eines Grundstückseigentümers wegen der Grundbucheintragung von Leitungs- und Anlagenrechten zur öffentlichen Abwasserentsorgung aufgrund der Leitungs- und Anlagerechtsbescheinigung des zuständigen LandkreisesZitiert von 7
- BGH, 28.11.2003 – V ZR 129/03Zitiert von 5
- BGH, 23.07.2015 – V ZB 1/14Öffentlicher Glaube des Grundbuchs: Erstreckung des gutgläubig lastenfreien Erwerbs eines Miteigentumsanteils oder einer Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit auf eintragungsbedürftige DienstbarkeitenZitiert von 5
- BGH, 27.02.2015 – V ZR 133/14Haftung des Grundstücksverkäufers bei Rechtsmängeln: Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung bei Belastung verkaufter Grundstücke im Beitrittsgebiet mit einem Abwasserleitungsrecht in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach GesetzesänderungZitiert von 4
- OLG Brandenburg, 11.02.2021 – 5 U 70/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 19.11.2020 – 5 U 111/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 SachenR-DV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenR-DV/7#abs-1 (1) Die zuständige Behörde macht den Antrag oder den Ort, an dem der Antrag und die ihm beigefügten Unterlagen eingesehen werden können, in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt. Hierbei sind die Art der Leitung und die betroffene Kommune anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenR-DV/7#abs-2 (2) Nach Ablauf von 4 Wochen von dem Tag der Bekanntmachung nach Absatz 1 erteilt die zuständige Behörde die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, wenn
In der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung sind solche Grundstücke auszunehmen, auf denen nach § 9 Abs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht begründet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenR-DV/7#abs-3 (3) Bei den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d dieser Verordnung genannten Anlagen und Einrichtungen darf die Bescheinigung nur erteilt werden, wenn die Anlagen und Einrichtungen öffentlichen Zwecken dienen. An die Stelle des in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 genannten Zeitpunkts tritt der 11. Januar 1995.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SachenR-DV/7#abs-4 (4) Ist kein Widerspruch erhoben, so bescheinigt die Behörde, daß auf den in der Liste (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) bezeichneten Grundstücken oder Flurstücken zugunsten des antragstellenden Versorgungsunternehmens eine Dienstbarkeit mit dem für das Grundstück jeweils angegebenen Inhalt besteht. Die Bescheinigung soll gemarkungsweise erteilt werden, auch soweit sich der Antrag nicht auf eine Gemarkung beschränkt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SachenR-DV/7#abs-5 (5) Wird ein Widerspruch rechtzeitig erhoben, so hört die Behörde die Personen oder Stellen an, welche die Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 angefertigt haben. Wenn danach ein Fehler offenkundig ist, bescheinigt sie die Dienstbarkeit mit den erforderlichen Abweichungen von den zunächst vorgelegten Nachweisen. Ist ein Fehler nicht vorhanden oder nicht offenkundig, so bescheinigt die Behörde die Dienstbarkeit wie beantragt, vermerkt jedoch bei dem Grundstück oder Flurstück, auf das sich der Widerspruch bezieht, den Widerspruch des Eigentümers. Ist der Widerspruch verspätet, so entfällt dieser Vermerk und der Grundstückseigentümer ist auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.