Gesetze / Sachenrechts-Durchführungsverordnung
SachenR-DV§ 1 Erstreckung auf wasserwirtschaftliche Anlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
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Nach Gewicht
- BGH, 09.05.2014 – V ZR 176/13Grundbuchbereinigung im Beitrittsgebiet: Bemessung des Entschädigungsanspruchs eines Grundstückseigentümers wegen der Grundbucheintragung von Leitungs- und Anlagenrechten zur öffentlichen Abwasserentsorgung aufgrund der Leitungs- und Anlagerechtsbescheinigung des zuständigen LandkreisesZitiert von 7
- BGH, 26.11.2021 – V ZR 273/20Entschädigungsanspruch des Grundstückseigentümers für die zugunsten des Versorgungsunternehmens kraft Gesetzes begründete Dienstbarkeit nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz für Abwasserleitungen: Begriff der Fortleitung von Abwasser; Entstehung einer Dienstbarkeit auch bei Nichtnutzung der LeitungZitiert von 1
- BGH, 27.02.2015 – V ZR 133/14Haftung des Grundstücksverkäufers bei Rechtsmängeln: Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung bei Belastung verkaufter Grundstücke im Beitrittsgebiet mit einem Abwasserleitungsrecht in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach GesetzesänderungZitiert von 4
- VG Cottbus, 25.07.2022 – 8 K 2631/17
- OLG Rostock, 20.11.2008 – 3 U 158/08Zitiert von 1
- LG Magdeburg, 06.11.2012 – 9 O 593/10
Zuletzt entschieden
- VG Halle, 12.12.2022 – 3 A 153/19 HAL
- OLG Brandenburg, 11.02.2021 – 5 U 70/18Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 19.11.2020 – 5 U 111/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SachenR-DV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 7 des Grundbuchbereinigungsgesetzes und der §§ 4 bis 10 dieser Verordnung über Energieanlagen gelten, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, auch für die in § 9 Abs. 9 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten wasserwirtschaftlichen Anlagen. § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes findet außer in den in § 9 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Fällen auch keine Anwendung, soweit Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) zur Duldung von Anlagen verpflichtet sind. Als Versorgungsunternehmen gilt der Betreiber, bei Überlassung der Anlage an Dritte der Inhaber der in § 9 Abs. 9 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes bezeichneten Anlagen unabhängig von seiner Rechtsform.