Gesetze / Sachenrechts-Durchführungsverordnung
SachenR-DV§ 13 Verlängerung von Fristen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BGH, 14.11.2003 – V ZR 28/03Zitiert von 7
- OLG Dresden, 10.01.2020 – 12 Wx 15/19
- BGH, 01.07.2010 – V ZR 34/10Bereinigung des Bodenrechts in den neuen Bundesländern: Eigentum und Nutzungsberechtigung an einem vor dem 3. Oktober 1990 als Eigentum des Volkes gebuchten WaldgrundstückZitiert von 4
- BGH, 10.03.2006 – V ZR 48/05Zitiert von 7
- BGH, 14.11.2003 – V ZR 72/03Zitiert von 9
- BGH, 07.11.2003 – V ZR 65/03Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 13 SachenR-DV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 SachenR-DV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenR-DV/13#abs-1 (1) Die Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 und nach § 8 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes wird in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, längstens jedoch bis zu dem Tage verlängert, an dem der öffentliche Glaube des Grundbuchs für die in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten beschränkten dinglichen Rechte wieder in vollem Umfang gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenR-DV/13#abs-2 (2) In den übrigen Ländern wird die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 verlängert.