Gesetze / Sachenrechts-Durchführungsverordnung

SachenR-DV

§ 13 Verlängerung von Fristen

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenR-DV/13#abs-1 (1) Die Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 und nach § 8 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes wird in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, längstens jedoch bis zu dem Tage verlängert, an dem der öffentliche Glaube des Grundbuchs für die in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten beschränkten dinglichen Rechte wieder in vollem Umfang gilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenR-DV/13#abs-2 (2) In den übrigen Ländern wird die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 verlängert.

§ 12 § 14