Gesetze / Grundbuchbereinigungsgesetz
GBBerG§ 8 Nicht eingetragene Rechte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BGH, 28.03.2003 – V ZR 271/02Zitiert von 6
- BGH, 15.09.2016 – V ZR 56/16Grundbuchbereinigung: Erlöschen von nicht eingetragenen altrechtlichen Forstnutzungsrechten an WaldgrundstückenZitiert von 1
- BGH, 14.11.2003 – V ZR 28/03Zitiert von 7
- OLG Thüringen, 28.01.2016 – 1 U 643/15
- OLG Dresden, 10.01.2020 – 12 Wx 15/19
- OLG Köln, 02.01.2012 – 2 Wx 240/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.01.2015 – V ZR 318/13Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet für eine mit einem Wohnhaus bebaute Kleingartenparzelle: Ausschluss eines Anspruchs auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit an einer hinzuzuerwerbenden Teilfläche wegen eines fortbestehenden MitbenutzungsrechtsZitiert von 7
- KG, 20.12.2012 – 1 W 335/12Zitiert von 1
- BGH, 16.12.2011 – V ZR 244/10Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Grunddienstbarkeit für ErbbauberechtigtenZitiert von 4
15 Entscheidungen zu § 8 GBBerG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 GBBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBBerG%201993/8#abs-1 (1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes beschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Artikel 233 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedarf, erlischt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995, wenn nicht der Eigentümer des Grundstücks vorher das Bestehen dieses Rechts in der Form des § 29 der Grundbuchordnung anerkennt und die entsprechende Grundbuchberichtigung bewilligt oder der jeweilige Berechtigte von dem Eigentümer vorher die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geeigneten Weise verlangt hat. Die Frist des Satzes 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates einmal verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBBerG%201993/8#abs-2 (2) Wird in dem Anerkenntnis oder der Eintragungsbewilligung gemäß Absatz 1 ein Zeitpunkt für die Entstehung dieses Rechts nicht angegeben, so gilt dieses als am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBBerG%201993/8#abs-3 (3) Diese Vorschrift gilt nicht für beschränkte dingliche Rechte, die die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen (§ 9) oder Anlagen nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) zum Gegenstand haben. Sie gilt im übrigen nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung der Landesregierung auch für einzelne Arten von Rechten, sofern es sich nicht um Rechte für Anlagen der in § 9 bezeichneten Art handelt, in Kraft gesetzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBBerG%201993/8#abs-4 (4) Wird eine Klage nach Absatz 1 rechtshängig, so ersucht das Gericht auf Antrag des Klägers das Grundbuchamt um Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zugunsten des Klägers. Der Vermerk hat die Wirkungen eines Widerspruchs. Er wird mit rechtskräftiger Abweisung der Klage gegenstandslos.