Anlage 8 (zu §§ 46, 47 und 48 Abs. 3 Nr. 3)Etiketten und Einleger
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 393 - 395
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| „Sortenbezeichnung“ | (Bei Mais Angaben nach Nummer 3.4) |
Änderungsverlauf
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24.11.2020 Ausfertigung
Anlage 8 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. 2020 I S. 2540
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18.07.2018 Ausfertigung
Anlage 8 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2018 I S. 1214
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09.06.2017 Ausfertigung
Anlage 8 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2017 I S. 1614
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25.10.2012 Ausfertigung
Anlage 8 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I 2270)
BGBl. 2012 I S. 2270
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.