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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1214

BGBl. 2018 I S. 1214 · 14.730 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 1214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1214




                                             Achtzehnte Verordnung
                                  zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*

                                                         Vom 18. Juli 2018



   Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 1, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buch-
stabe b und Nummer 6, des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und des
§ 26 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von
denen § 1 Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b und
Nummer 6, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und § 26 zuletzt durch Artikel 372
Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


                                                               Artikel 1

                                             Änderung der Verordnung über das
                                        Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

   In Nummer 1.3.1 der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird das Wort „Sareptasenf“ durch die Wörter „Sareptasenf,
außer zur Nutzung als Blattgemüse“ ersetzt.


                                                               Artikel 2

                                               Änderung der Saatgutverordnung

  Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 7 Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.

* Diese Verordnung dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1197 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Änderung des Durch-
  führungsbeschlusses 2012/340/EU über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG,
  2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf die Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung bei Basissaatgut und
  Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen (ABl. L 172 vom 5.7.2017, S. 30).

BGBl. 2018, Seite 1215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1215

2. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sortenecht“ durch die Wörter „ausreichend sortenecht und sortenrein“
     ersetzt.
  b) In Absatz 3a Satz 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „Sortenechtheit nur als gegeben“ durch die Wörter
     „Sortenreinheit nur dann als ausreichend“ ersetzt.
  c) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „Sortenechtheit gilt nur als gegeben“ durch die Wörter „Sortenreinheit gilt
         nur dann als ausreichend“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „Sortenechtheit nur als gegeben“ durch die Wörter „Sortenreinheit nur dann
         als ausreichend“ ersetzt.
  d) In Absatz 3d Satz 2 bis 4 werden jeweils die Wörter „Sortenechtheit nur als gegeben“ durch die Wörter
     „Sortenreinheit nur dann als ausreichend“ ersetzt.
3. § 44 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „sowie“ gestrichen und vor dem Wort „können“ die Wörter „sowie von
     Saatgut, das im Inland anerkannt worden ist,“ eingefügt.
  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
       „(4) Saatgutmischungen können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den Vorschriften dieses
     Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn sie nur Saatgut verschiedener Sorten einer oder mehrerer Arten
     von Futterpflanzen oder Getreide enthalten und das Saatgut vor dem Mischen anerkannt worden ist.“
4. § 46 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Packungen von Saatgutmischungen, die weniger als zwei Kilogramm Saatgut enthalten, können mit
     einem kleineren Etikett gekennzeichnet werden, soweit die Angaben gut lesbar sind.“
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
     „3     30. April
     3.1    Sommergetreide
     3.2    Gräser, außer Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
     3.3    Leguminosen (außer Überwinterungsanbau), Phazelie, Ölrettich
     3.4    Öl- und Faserpflanzen (außer Überwinterungsanbau), außer Sojabohne und Sonnenblume
     3.5    Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Sommer-
            stecklingen)
     4      15. Mai
            Sojabohne“.
  b) In Nummer 5.2 wird das Wort „Sojabohne,“ gestrichen.
  c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
     „6     10. Juni
     6.1    Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
     6.2    Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen)“.
  d) In Nummer 7.1 werden die Wörter „, Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommer-
     stecklingen)“ gestrichen.
  e) In Nummer 8 wird das Datum „15. Juli“ durch das Datum „1. Juli“ ersetzt.
6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1.1.4 wird in der das Zertifizierte Saatgut zweiter Generation (Z-2) betreffenden Zeile in Spalte 3
     (Mindestkeimfähigkeit) die Angabe „85“ durch die Angabe „80“ ersetzt.
  b) In Nummer 3.1.14 wird in der das Basissaatgut (B) betreffenden Zeile in Spalte 3 (Mindestkeimfähigkeit) die
     Angabe „85“ durch die Angabe „80“ ersetzt.
7. In Anlage 4 Nummer 7.1 wird in Spalte 3 (Mindestgewicht einer Probe) die Angabe „750“ durch die Angabe
   „1 000“ ersetzt.
8. In Anlage 5 wird der Bezugshinweis wie folgt gefasst:
  „(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)“.

BGBl. 2018, Seite 1216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1216
1216                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018

 9. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
   a) In den Mustern 1 und 2 werden jeweils die Wörter
       „Sorte
       Cultivar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Cultivar“
       durch die Wörter
       „Sorte
       Variety . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Variété“
       ersetzt.
   b) Folgendes Muster 3 wird angefügt:
                                                                                                              „M u s t e r 3
                                                   Zertifikat
       ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Saatgutmischungen
               von Futterpflanzen und Getreide, die für den internationalen Handel bestimmt sind

                                                      Certificate
                  issued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of Mixtures of Herbage Seed
                                             Moving in International Trade

                                                       Certificat
                         délivré conformément au système de l’OCDE pour la certification variétale
                   des semences de mélanges de plantes fourragères destinées au commerce international
       Name der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt
       Name of Designated Authority issuing the certificate . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Nom de l’Autorité désignée délivrant le certificat

       Referenznummer der Mischung
       Lot Reference Number . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Numéro de référence

       Bestandteile der Mischung
       Constituents of the lot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Composants du mélange
       Art                   Sorte                                    Referenznummer der Partie                                                   Anteil vom Hundert des Gewichts
       Species               Variety                                  Seed lot reference number                                                   Percentage by weight of mixture
       Espèce                Variété                                  Numéro de référence du lot                                                  Pourcentage en poids du mélange
       1. …
       2. …
       3. …
       (…)

       Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie
       Number of containers and declared weight of lot . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Nombre d’emballages et poids déclaré du lot

       Das Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem OECD-System für Futterpflanzensaatgut und Getreide-
       saatgut erzeugt und anerkannt.
       The seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the OECD Herbage Scheme and is
       approved.
       Le lot de semences portant ce numéro de référence a été produit et agréé conformément aux dispositions du système de
       l’OCDE pour les plantes fourragères.

       Ort und Staat                                                                  Datum                                          Unterschrift (oder elektronische Signatur)
       Place and country                                                              Date                                           Signature (or an equivalent electronic authorization)
       Lieu et pays                                                                   Date                                           Signature (ou signature électronique)“.

10. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1.1.3 wird wie folgt gefasst:
       „1.1.3                 „Sortenbezeichnung“                                                                                                    (Bei Mais Angaben nach Nummer 3.4)
                              „Variety denomination“
                              „Dénomination variétale““.
   b) Nummer 1.2.2 wird wie folgt gefasst:
      „1.2.2  „Sortenbezeichnung“
              „Variety denomination“
              „Dénomination variétale““.

BGBl. 2018, Seite 1217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1217

c) Nummer 1.3.2 wird wie folgt gefasst:
  „1.3.2       „Sortenbezeichnung“
               „Variety denomination“
               „Dénomination variétale““.

d) Nach Nummer 1.4.3 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:
  „1.5         Mischungen

  1.5.1        „Bezeichnung der Mischung“ (gegebenenfalls)
               „Name of the mixture“ (if any)
               „Nom du mélange“ (le cas échéant)

  1.5.2        „Saatgutmischung für …“ (z.B. Rasen, Futternutzung, Weide)
               „Seed mixture for ...“ (e.g. turf, lawn, grazing, permanent pasture)
               „Mélange de semences destiné à …“ (ex. gazon, pelouse, prairie permanente, pâturage, …)

  1.5.3        „Name und Anschrift der zuständigen Behörde“
               „Name and address of National Designated Authority“
               „Nom et adresse de l’Autorité nationale désignée“

  1.5.4        „Mischungsnummer“
               „Reference number of the lot“
               „Numéro de référence du lot“

  1.5.5        „Amtlich zugeteilte Seriennummer“
               „Officially assigned serial number“
               „Numéro d’ordre attribué officiellement“

  1.5.6        „Arten, die Bestandteil der Mischung sind“
               „Species of the constituents“
               „Espèces composantes“

  1.5.7        „Verschließung ... “ (Monat, Jahr)
               „Sealed …“ (month and year when officially sealed)
               „Scellé …“ (mois et année du scellement officiel)

  1.5.8        „Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner“
               „Declared net or gross weight or declared number of seeds“
               „Poids net ou brut déclaré ou nombre déclaré de graines pures“

  1.5.9        Bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen:

  1.5.9.1      „Art der Behandlung“ oder „Art der Zusätze“
               „Nature of treatment“ or „nature of additives“
               „Nature du traitement“ ou „nature des additifs“

  1.5.9.2      „Verhältnis der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht“ (bei Angabe des Gewichtes)
               „Ratio of weight of pure grains to total weight“ (if weight is declared)
               „Rapport entre le poids des graines pures et le poids total“ (en cas d’indication d’un poids)

  1.5.9.3      „Zahl der keimfähigen Samen je Gewichtseinheit“ (bei granuliertem Saatgut)
               „Number of germinable seeds per unit of weight“ (in case of granulated seed)
               „Nombre de graines pouvant germer par unité de poids“ (en cas des semences granulées)

  1.5.10       Für jeden Bestandteil der Mischung (die Angaben nach den Nummern 1.5.10.1 bis 1.5.10.4 können
               auf dem Zertifikat oder auf dem amtlichen Etikett gemacht werden; bei Packungen, die weniger als
               zwei Kilogramm Saatgut enthalten, können diese Angaben auch auf der Packung gemacht werden):

  1.5.10.1     „Art“ (botanische Bezeichnung)
               „Species“ (Latin name)
               „Espèce“ (dénomination botanique)

  1.5.10.2     „Sortenbezeichnung“
               „Variety denomination“
               „Dénomination variétale“

  1.5.10.3     „Anerkennungsnummer“
               „Reference number“
               „Numéro de référence du lot“

  1.5.10.4     „Anteil in vom Hundert des Gewichts“
               „Percentage by weight of the mixture“
               „Pourcentage en poids du mélange““.

BGBl. 2018, Seite 1218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1218

                                           Artikel 3
                                         Inkrafttreten
           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



           Der Bundesrat hat zugestimmt.


           Bonn, den 18. Juli 2018

                               Die Bundesministerin
                         für Ernährung und Landwirtschaft
                                   Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1214. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e3a67500199cc656….