Gesetze / Saatgutverordnung

SaatV

§ 48a Übergangsvorschrift

Stand: 10.06.2019

Bund

Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden.

§ 48 § 49