§ 48a Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden.
Änderungsverlauf
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09.06.2017 Ausfertigung
§ 48a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2017 I S. 1614
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29.06.2016 Ausfertigung
§ 48a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2016 (BGBl. I 1508)
BGBl. 2016 I S. 1508
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16.03.2010 Ausfertigung
§ 48a eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I 282)
BGBl. I S. 282
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.