§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
| a) | Basissaatgut | weiß, |
| b) | Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut erster Generation | blau, bei Verbundsorten mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten grünen Diagonalstreifen, |
| c) | Zertifiziertem Saatgut zweiter und dritter Generation | rot, |
| d) | Standardsaatgut | dunkelgelb, |
| e) | Handelssaatgut | braun, |
| f) | Vorstufensaatgut | weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen, |
| g) | Saatgutmischungen | grün, |
| h) | Saatgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes | orange; |
Änderungsverlauf
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24.11.2020 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. 2020 I S. 2540
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29.06.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2016 (BGBl. I 1508)
BGBl. 2016 I S. 1508
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25.10.2012 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I 2270)
BGBl. 2012 I S. 2270
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16.03.2010 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (BGBl. I 282)
BGBl. 2010 I S. 282
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