§ 2a Zertifiziertes Saatgut zweiter und dritter Generation
Stand: 10.06.2019
Bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer, Gerste, Triticale, Weichweizen, Hartweizen, Spelz, Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke, Zottelwicke, Blauer Luzerne, monözischem Hanf, Sojabohne und Lein darf, außer bei Hybridsorten, Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation und bei Lein Zertifiziertes Saatgut dritter Generation anerkannt werden.
Änderungsverlauf
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25.10.2012 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I 2270)
BGBl. 2012 I S. 2270
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15.06.2010 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (BGBl. I 793)
BGBl. 2010 I S. 793
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