Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1508

BGBl. 2016 I S. 1508 · 18.631 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2016, Seite 1508 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1508
                                                  Zwölfte Verordnung
                                          zur Änderung der Saatgutverordnung*
                                                           Vom 29. Juni 2016

   Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b, Num-
mer 5 und 6, des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit Satz 2 und des § 22 Absatz 1 des Saat-
gutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die je-
weils zuletzt durch Artikel 372 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft:

                            Artikel 1

  Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zu-

* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
 1. Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/1955 der Kommission vom

    29. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie
    66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut
    (ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 142);
 2. Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/11 der Kommission vom 5. Ja-
    nuar 2016 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/57/EG
    des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
    (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 48).

letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar
2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.

   b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

      „8. CMS: zytoplasmatisch bedingte männliche
          Sterilität (cytoplasmic male sterility).“

 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird nach dem

    Wort „Blumenkohl,“ das Wort „Brokkoli,“ einge-

    fügt.

 3. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1a wird nach der Angabe „Absatz 2“
      die Angabe „, 2a“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
BGBl. 2016, Seite 1509 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1509
        „(2a) Jede Vermehrungsfläche von Hybrid-
     sorten von Gerste zur Erzeugung von Zertifizier-
     tem Saatgut ist zusätzlich mindestens ein wei-
     teres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorlie-
     gen der Anforderungen an den Feldbestand zu
     prüfen.“

4. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort

   „Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen

   Union“ eingefügt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
        „(3a) Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der
     Erbkomponenten von Hybridsorten von Gerste
     gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn
     im Aufwuchs

     1. der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend
        sortenecht sind, im Falle

        a) der Maintainer-Linie              0,1 v. H.,

        b) der männlichen Linie (Restorer)   0,1 v. H.,

        c) der CMS-Mutterlinie               0,2 v. H.,

     2. der mütterlichen CMS-Kom-
        ponenten der Anteil der Pflanzen,
        die keine männliche Sterilität
        aufweisen,                           0,3 v. H.

     nicht übersteigt. Bei Basissaatgut der Erbkom-

     ponenten von Hybridsorten von Gerste gilt die

     Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Auf-
     wuchs

     1. der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend
        sortenecht sind, im Falle

        a) der männlichen Linie (Restorer)   0,3 v. H.,

        b) der CMS-Mutterlinie               0,3 v. H.,

        c) einer CMS-Einfachhybride

           als mütterliche Komponente        0,5 v. H.,

     2. der mütterlichen CMS-Kom-
        ponenten der Anteil der Pflanzen,
        die keine männliche Sterilität
        aufweisen,                           0,5 v. H.

     nicht übersteigt. Bei Basissaatgut der mütter-
     lichen Erbkomponente von Hybridsorten von
     Roggen gilt die Sortenechtheit nur als gegeben,
     wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen,

     1. die nicht hinreichend sortenecht
        sind,                                0,6 v. H.,

     2. die keine männliche Sterilität
        aufweisen,                             2 v. H.

     nicht übersteigt. Die Nachprüfung muss bei Ba-
     sissaatgut von Hybridsorten von Roggen und

     Gerste vor der Anerkennung des daraus erwach-
     senen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen
     sein.“

  b) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:

     „Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von
     Gerste gilt die Sortenechtheit nur als gegeben,

     wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die

     nicht hinreichend sortenecht sind, 15 vom Hun-

     dert nicht übersteigt und dabei der Anteil der nicht
     dem Restorer zuzurechnenden Pflanzen 2 vom
     Hundert nicht übersteigt.“
  c) Absatz 3d wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 wird das Wort „dann“ gestrichen.

     bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

         aaa) Das Wort „Raps“ wird durch das Wort
              „Winterraps“ ersetzt.

         bbb) Nach dem Wort „Sortenechtheit“ wird
              das Wort „nur“ eingefügt.

         ccc) Vor dem Wort „sortenecht“ wird das
              Wort „hinreichend“ eingefügt.

     cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz einge-
         fügt:

         „Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsor-
         ten von Sommerraps gilt die Sortenecht-
         heit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs
         der Anteil der Pflanzen, die nicht hinrei-

         chend sortenecht sind, 15 vom Hundert

         nicht übersteigt.“

  d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
     „Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro-
     päischen Union“ eingefügt.

  e) In Absatz 5 wird die Angabe „Satz 4“ durch die
     Wörter „Satz 3 und 4“ ersetzt.

6. § 29 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort

     „Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro-
     päischen Union“ eingefügt.

  b) Absatz 5b wird aufgehoben.

7. In § 33 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
   Union“ eingefügt.

8. § 48a wird wie folgt gefasst:

                         „§ 48a

                  Übergangsvorschrift

    Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 sind § 16
  Absatz 3d und in Anlage 3 die Fußnote 9) zu Ab-
  schnitt 5.1 in der am 30. Juni 2016 geltenden Fas-
  sung weiter anzuwenden.“
BGBl. 2016, Seite 1510 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1510

 9. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden im Klammerzusatz nach den Wörtern „§ 6 Satz 1“ die Wörter „, § 20 Absatz 1“
      eingefügt.
   b) In Abschnitt 1.1 wird Nummer 1.1.1.1.2 wie folgt gefasst:

                                                                             Zertifiziertes Saatgut,
                                                                                                     Zertifiziertes Saatgut
                                                              Basissaatgut   Zertifiziertes Saatgut
                                                                                                      zweiter Generation
                                                               (Pflanzen)     erster Generation
                                                                                                            (Pflanzen)
                                                                                    (Pflanzen)
                                      1                            2                   3                       4

       „1.1.1.1.2   im Falle von Hybridsorten hinsichtlich
                    ihrer Erbkomponenten den bei der
                    Zulassung der Sorte festgestellten
                    Ausprägungen der wichtigen Merkmale
                    nicht hinreichend entsprechen oder
                    einer anderen Sorte, Hybridsorte oder
                    Erbkomponente zugehören;                       5                  15
                    handelt es sich bei den Erbkompo-
                    nenten um eine
                    a) CMS-Mutterlinie von Gerste,                10                  15
                    b) CMS-Einfachhybride als mütterliche
                       Komponente von Gerste;                     10                  30
                    wird Zertifiziertes Saatgut einer
                    Hybridsorte von Getreide in einer
                    Mischung der mütterlichen und väter-
                    lichen Erbkomponente erzeugt, so gilt
                    der Anteil der Pflanzen der väterlichen
                    Erbkomponente nicht als Fremdbesatz“.
   c) Dem Abschnitt 1.4 wird folgende Nummer 1.4.3 angefügt:
       „1.4.3       Bei Hybridsorten von Gerste
       1.4.3.1      muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad
                    der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen,
       1.4.3.2      muss bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erb-
                    komponente mindestens 99,5 v. H. betragen,
       1.4.3.3      wird der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung
                    festgestellt.“
   d) Nummer 7.2.1.1 wird wie folgt gefasst:
      „7.2.1.1 Brennflecken
               Colletotrichum lindemuthianum an Prunkbohne, Buschbohne und Stangen-
               bohne; Didymella pisi (Nebenfruchtform: Ascochyta pisi) an Erbse;
               Peyronellaea pinodella (Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella,
               Phoma pinodella, Phoma medicaginis var. pinodella) an Erbse;
               Peyronellaea pinodes (Syn. Mycosphaerella pinodes, Didymella pinodes;
               Nebenfruchtform: Ascochyta pinodes) an Erbse, soweit dadurch eine
               Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist                                            25“.
   e) In Nummer 7.2.1.2 werden die Wörter „Pseudomonas phaseolicola“ durch die Wörter „Pseudomonas
      syringae pv. phaseolicola“ ersetzt.
   f) In Nummer 7.2.2.2 werden die Wörter „(Corynebacterium michiganense) und Stengelfäule“ durch die Wörter
      „(Clavibacter michiganensis subsp. michiganensis) und Stängelfäule“ ersetzt.
   g) In Nummer 7.2.3.1 werden die Wörter „(Leptosphaeria maculans - Nebenfruchtform: Phoma lingam -)“
      durch die Wörter „(Leptosphaeria maculans; Nebenfruchtform: Phoma lingam)“ ersetzt.
   h) In Nummer 7.2.3.3 wird das Wort „Stengelfäule“ durch das Wort „Stängelfäule“ ersetzt.
   i) In Nummer 7.2.3.4 werden die Wörter „Pseudomonas lachrymans“ durch die Wörter „Pseudomonas syringae
      pv. lachrymans“ ersetzt.
10. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden im Klammerzusatz die Wörter „§ 20 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 20 Abs. 2“ ersetzt.
   b) In Nummer 1.1.2 wird in der das Zertifizierte Saatgut erster Generation (Z-1) betreffenden Zeile in Spalte 13
      (Sonstige Anforderungen) das Fußnotenzeichen „8)“ angefügt.
   c) Nummer 1.1.7 wird wie folgt gefasst:

BGBl. 2016, Seite 1511 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1511
                                                                                            Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach
                                                                                                                     Spalte

                     Kategorie                Mindest-      Höchstgehalt   Technische
                                                                                                     innerhalb der Menge
                      (B = Basissaat-       keimfähigkeit       an          Mindest-
                                                                                                        nach Spalte 6
                           gut                              Feuchtigkeit     reinheit
                                                                                        insgesamt
                       Z = Zertifiziertes
                           Saatgut                                                                   andere       andere

                                                                                                    Getreide-    Arten als

              Art    Z-1 = Zertifiziertes
                                                                                                      arten      Getreide
                           Saatgut
                           erster
                           Generation
                     Z-2 = Zertifiziertes
                           Saatgut            (v. H. der
                           zweiter              reinen                     (v. H. des
                           Generation)         Körner)         (v. H.)     Gewichts)     (Körner)    (Körner)    (Körner)

              1               2                   3              4             5            6           7           8

„1.1.7   Sorghum              B                  80             14            98            0           0           0
         bicolor              Z                  80             14            98            0           0           0
         Sorghum              B                  80             14            98            0           0           0
         sudanense            Z                  80             14            98            0           0           0
         Sorghum              B                  80             14            98            0           0           0
         bicolor x            Z                  80             14            98            0           0           0
         Sorghum
         sudanense
121)
                                     Gewicht des

         innerhalb der Menge          Probenteils   Sonstige

            nach Spalte 8               für die      Anfor-

                                     Prüfung nach   derungen
  Hederich    Flughafer              den Spalten

 und Korn-    und Flug-                6 bis 11
                          Taumel-

                                                                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
    rade        hafer-
                           lolch
 zusammen     bastarde

  (Körner)    (Körner)    (Körner)       (g)

     9           10            11        12           13

     0           0             0        900            –
     0           0             0        900            –
     0           0             0        250            –
     0           0             0        250            –
     0           0             0        300            –
     0           0             0        300            –       “.

                                                                    1511
BGBl. 2016, Seite 1512 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1512
1512                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016


Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
   setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
   Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 € (3,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).             Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095




      d) Den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 1.1 wird folgende Fußnote 8) angefügt:
           „8) Die Sortenreinheit des Zertifizierten Saatgutes von Hybridsorten von Gerste beträgt 85 v. H. Die Kon-
               trolle der Sortenreinheit erfolgt in der Nachprüfung.“
      e) In den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 3.1 wird Fußnote 14) aufgehoben.
      f) In den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 5.1 werden in Fußnote 9) die Wörter „Zertifiziertem Saatgut
         90,0 v. H.“ durch die Wörter
           „Zertifiziertem Saatgut von Winterraps                                                                                                90,0 v. H.
           Zertifiziertem Saatgut von Sommerraps                                                                                                 85,0 v. H.“
           ersetzt.
      g) In den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 6.1 werden in Fußnote 5) die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 2“ durch
         die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
11. In der Überschrift der Anlage 4 werden im Klammerzusatz die Wörter „§ 20 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 20
    Abs. 3“ ersetzt.

                                                                            Artikel 2
                               Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut
                             der Saatgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
                             Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                                                            Artikel 3
                                Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.



                                Der Bundesrat hat zugestimmt.


                                Bonn, den 29. Juni 2016

                                                             Der Bundesminister
                                                      für Ernährung und Landwirtschaft
                                                              Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1508. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e05b2f2472a6c26d….