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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1508
BGBl. 2016 I S. 1508 · 18.631 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Saatgutverordnung*
Vom 29. Juni 2016
Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b, Num-
mer 5 und 6, des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit Satz 2 und des § 22 Absatz 1 des Saat-
gutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die je-
weils zuletzt durch Artikel 372 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zu-
* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/1955 der Kommission vom
29. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie
66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut
(ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 142);
2. Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/11 der Kommission vom 5. Ja-
nuar 2016 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/57/EG
des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
(ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 48).
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar
2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. CMS: zytoplasmatisch bedingte männliche
Sterilität (cytoplasmic male sterility).“
2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird nach dem
Wort „Blumenkohl,“ das Wort „Brokkoli,“ einge-
fügt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a wird nach der Angabe „Absatz 2“
die Angabe „, 2a“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:

„(2a) Jede Vermehrungsfläche von Hybrid-
sorten von Gerste zur Erzeugung von Zertifizier-
tem Saatgut ist zusätzlich mindestens ein wei-
teres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorlie-
gen der Anforderungen an den Feldbestand zu
prüfen.“
4. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der
Erbkomponenten von Hybridsorten von Gerste
gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn
im Aufwuchs
1. der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend
sortenecht sind, im Falle
a) der Maintainer-Linie 0,1 v. H.,
b) der männlichen Linie (Restorer) 0,1 v. H.,
c) der CMS-Mutterlinie 0,2 v. H.,
2. der mütterlichen CMS-Kom-
ponenten der Anteil der Pflanzen,
die keine männliche Sterilität
aufweisen, 0,3 v. H.
nicht übersteigt. Bei Basissaatgut der Erbkom-
ponenten von Hybridsorten von Gerste gilt die
Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Auf-
wuchs
1. der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend
sortenecht sind, im Falle
a) der männlichen Linie (Restorer) 0,3 v. H.,
b) der CMS-Mutterlinie 0,3 v. H.,
c) einer CMS-Einfachhybride
als mütterliche Komponente 0,5 v. H.,
2. der mütterlichen CMS-Kom-
ponenten der Anteil der Pflanzen,
die keine männliche Sterilität
aufweisen, 0,5 v. H.
nicht übersteigt. Bei Basissaatgut der mütter-
lichen Erbkomponente von Hybridsorten von
Roggen gilt die Sortenechtheit nur als gegeben,
wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen,
1. die nicht hinreichend sortenecht
sind, 0,6 v. H.,
2. die keine männliche Sterilität
aufweisen, 2 v. H.
nicht übersteigt. Die Nachprüfung muss bei Ba-
sissaatgut von Hybridsorten von Roggen und
Gerste vor der Anerkennung des daraus erwach-
senen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen
sein.“
b) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:
„Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von
Gerste gilt die Sortenechtheit nur als gegeben,
wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die
nicht hinreichend sortenecht sind, 15 vom Hun-
dert nicht übersteigt und dabei der Anteil der nicht
dem Restorer zuzurechnenden Pflanzen 2 vom
Hundert nicht übersteigt.“
c) Absatz 3d wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „dann“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „Raps“ wird durch das Wort
„Winterraps“ ersetzt.
bbb) Nach dem Wort „Sortenechtheit“ wird
das Wort „nur“ eingefügt.
ccc) Vor dem Wort „sortenecht“ wird das
Wort „hinreichend“ eingefügt.
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsor-
ten von Sommerraps gilt die Sortenecht-
heit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs
der Anteil der Pflanzen, die nicht hinrei-
chend sortenecht sind, 15 vom Hundert
nicht übersteigt.“
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro-
päischen Union“ eingefügt.
e) In Absatz 5 wird die Angabe „Satz 4“ durch die
Wörter „Satz 3 und 4“ ersetzt.
6. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro-
päischen Union“ eingefügt.
b) Absatz 5b wird aufgehoben.
7. In § 33 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort
„Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt.
8. § 48a wird wie folgt gefasst:
„§ 48a
Übergangsvorschrift
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 sind § 16
Absatz 3d und in Anlage 3 die Fußnote 9) zu Ab-
schnitt 5.1 in der am 30. Juni 2016 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.“

9. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden im Klammerzusatz nach den Wörtern „§ 6 Satz 1“ die Wörter „, § 20 Absatz 1“
eingefügt.
b) In Abschnitt 1.1 wird Nummer 1.1.1.1.2 wie folgt gefasst:
Zertifiziertes Saatgut,
Zertifiziertes Saatgut
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen) erster Generation
(Pflanzen)
(Pflanzen)
1 2 3 4
„1.1.1.1.2 im Falle von Hybridsorten hinsichtlich
ihrer Erbkomponenten den bei der
Zulassung der Sorte festgestellten
Ausprägungen der wichtigen Merkmale
nicht hinreichend entsprechen oder
einer anderen Sorte, Hybridsorte oder
Erbkomponente zugehören; 5 15
handelt es sich bei den Erbkompo-
nenten um eine
a) CMS-Mutterlinie von Gerste, 10 15
b) CMS-Einfachhybride als mütterliche
Komponente von Gerste; 10 30
wird Zertifiziertes Saatgut einer
Hybridsorte von Getreide in einer
Mischung der mütterlichen und väter-
lichen Erbkomponente erzeugt, so gilt
der Anteil der Pflanzen der väterlichen
Erbkomponente nicht als Fremdbesatz“.
c) Dem Abschnitt 1.4 wird folgende Nummer 1.4.3 angefügt:
„1.4.3 Bei Hybridsorten von Gerste
1.4.3.1 muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad
der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen,
1.4.3.2 muss bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erb-
komponente mindestens 99,5 v. H. betragen,
1.4.3.3 wird der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung
festgestellt.“
d) Nummer 7.2.1.1 wird wie folgt gefasst:
„7.2.1.1 Brennflecken
Colletotrichum lindemuthianum an Prunkbohne, Buschbohne und Stangen-
bohne; Didymella pisi (Nebenfruchtform: Ascochyta pisi) an Erbse;
Peyronellaea pinodella (Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella,
Phoma pinodella, Phoma medicaginis var. pinodella) an Erbse;
Peyronellaea pinodes (Syn. Mycosphaerella pinodes, Didymella pinodes;
Nebenfruchtform: Ascochyta pinodes) an Erbse, soweit dadurch eine
Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist 25“.
e) In Nummer 7.2.1.2 werden die Wörter „Pseudomonas phaseolicola“ durch die Wörter „Pseudomonas
syringae pv. phaseolicola“ ersetzt.
f) In Nummer 7.2.2.2 werden die Wörter „(Corynebacterium michiganense) und Stengelfäule“ durch die Wörter
„(Clavibacter michiganensis subsp. michiganensis) und Stängelfäule“ ersetzt.
g) In Nummer 7.2.3.1 werden die Wörter „(Leptosphaeria maculans - Nebenfruchtform: Phoma lingam -)“
durch die Wörter „(Leptosphaeria maculans; Nebenfruchtform: Phoma lingam)“ ersetzt.
h) In Nummer 7.2.3.3 wird das Wort „Stengelfäule“ durch das Wort „Stängelfäule“ ersetzt.
i) In Nummer 7.2.3.4 werden die Wörter „Pseudomonas lachrymans“ durch die Wörter „Pseudomonas syringae
pv. lachrymans“ ersetzt.
10. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden im Klammerzusatz die Wörter „§ 20 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 20 Abs. 2“ ersetzt.
b) In Nummer 1.1.2 wird in der das Zertifizierte Saatgut erster Generation (Z-1) betreffenden Zeile in Spalte 13
(Sonstige Anforderungen) das Fußnotenzeichen „8)“ angefügt.
c) Nummer 1.1.7 wird wie folgt gefasst:

Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach
Spalte
Kategorie Mindest- Höchstgehalt Technische
innerhalb der Menge
(B = Basissaat- keimfähigkeit an Mindest-
nach Spalte 6
gut Feuchtigkeit reinheit
insgesamt
Z = Zertifiziertes
Saatgut andere andere
Getreide- Arten als
Art Z-1 = Zertifiziertes
arten Getreide
Saatgut
erster
Generation
Z-2 = Zertifiziertes
Saatgut (v. H. der
zweiter reinen (v. H. des
Generation) Körner) (v. H.) Gewichts) (Körner) (Körner) (Körner)
1 2 3 4 5 6 7 8
„1.1.7 Sorghum B 80 14 98 0 0 0
bicolor Z 80 14 98 0 0 0
Sorghum B 80 14 98 0 0 0
sudanense Z 80 14 98 0 0 0
Sorghum B 80 14 98 0 0 0
bicolor x Z 80 14 98 0 0 0
Sorghum
sudanense
121)
Gewicht des
innerhalb der Menge Probenteils Sonstige
nach Spalte 8 für die Anfor-
Prüfung nach derungen
Hederich Flughafer den Spalten
und Korn- und Flug- 6 bis 11
Taumel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
rade hafer-
lolch
zusammen bastarde
(Körner) (Körner) (Körner) (g)
9 10 11 12 13
0 0 0 900 –
0 0 0 900 –
0 0 0 250 –
0 0 0 250 –
0 0 0 300 –
0 0 0 300 – “.
1511

1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
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d) Den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 1.1 wird folgende Fußnote 8) angefügt:
„8) Die Sortenreinheit des Zertifizierten Saatgutes von Hybridsorten von Gerste beträgt 85 v. H. Die Kon-
trolle der Sortenreinheit erfolgt in der Nachprüfung.“
e) In den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 3.1 wird Fußnote 14) aufgehoben.
f) In den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 5.1 werden in Fußnote 9) die Wörter „Zertifiziertem Saatgut
90,0 v. H.“ durch die Wörter
„Zertifiziertem Saatgut von Winterraps 90,0 v. H.
Zertifiziertem Saatgut von Sommerraps 85,0 v. H.“
ersetzt.
g) In den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 6.1 werden in Fußnote 5) die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 2“ durch
die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
11. In der Überschrift der Anlage 4 werden im Klammerzusatz die Wörter „§ 20 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 20
Abs. 3“ ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut
der Saatgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. Juni 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1508. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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