Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 88a Datenschutzrechtliche Spezialregelungen
Stand: 20.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/88a#abs-1 (1) Hinsichtlich der in den Vorschlagslisten enthaltenen personenbezogenen Daten bestehen das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten bis zum Ablauf des Wahltages abschließend nach Maßgabe der §§ 18 und 22.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/88a#abs-2 (2) In Bezug auf die für die Erstellung von Wahlausweisen verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 mit der Erteilung der Wahlausweise. Die Berichtigung der im Wahlausweis enthaltenen personenbezogenen Daten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt nur bis zum siebten Kalendertag vor dem Wahltag. Die Löschung der in den Wahlausweisen enthaltenen Daten sowie die Einschränkung der Verarbeitung erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 91.
Änderungsverlauf
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11.02.2021 Ausfertigung
§ 88a geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I 154; 2022 I 105, 1539)
BGBl. 2021 I S. 154
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