Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 80 Wahlverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/80?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Wahl von Versichertenältesten in der Rentenversicherung, der Unfallversicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung sowie von Vertrauenspersonen gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wahl des Vorstandes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/80?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien über die Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahlergebnisses erlassen.
Änderungsverlauf
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11.02.2021 Ausfertigung
§ 80 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I 154; 2022 I 105, 1539)
BGBl. 2021 I S. 154
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 80 neu gefasst durch Artikel 58 1. 10. 2005 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.