Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung

SVWO

§ 80 Wahlverfahren

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/80?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Wahl von Versichertenältesten in der Rentenversicherung, der Unfallversicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung sowie von Vertrauenspersonen gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wahl des Vorstandes entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/80?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien über die Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahlergebnisses erlassen.

§ 78 § 80