Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 78 Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/78#abs-1 (1) Die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes kann unmittelbar im Anschluß an die Wahl des Vorstandes stattfinden; sie muß innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl des Vorstandes stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/78#abs-2 (2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll, lädt der Vorsitzende der Vertreterversammlung, soweit möglich, schon am Ende der Sitzung der Vertreterversammlung, in der der Vorstand gewählt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/78#abs-3 (3) Eine schriftliche Ladung muß als Tagesordnungspunkt die Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/78#abs-4 (4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/78#abs-5 (5) Im übrigen gilt für die Wahl des Vorsitzenden § 74 entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.02.2021 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I 154; 2022 I 105, 1539)
BGBl. 2021 I S. 154
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