Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 77 Wahl des Vorstandes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/77?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/77?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsitzende der Vertreterversammlung; sie richtet sich nach den Vorschriften des § 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/77?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Den Vorschlagslisten nach dem Muster der Anlage 18 sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen nach dem Muster der Anlage 19 beizufügen. In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu benennen. Vorschlagslisten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind ungültig. Die Ungültigkeit der Liste wird vom Wahlausschuß festgestellt. Gibt eine Vorschlagsliste im übrigen zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, teilt der Vorsitzende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter unverzüglich mit. Wird der mitgeteilte Mangel in der Sitzung nicht behoben, ist der Name des Bewerbers aus der Vorschlagsliste zu streichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/77?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Listenvertreter und seine Stellvertreter brauchen der Vertreterversammlung nicht anzugehören. Nach der Wahl des Vorstandes können der Listenvertreter, sein Stellvertreter und jeder weitere Stellvertreter jederzeit durch andere Personen ersetzt werden. Dazu bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Personen, die die Liste unterschrieben haben, gegenüber dem Vorstand. Ist die Liste von mehr als zwei Personen unterschrieben worden, ist die Erklärung von mindestens der Hälfte der Unterzeichner zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/77?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Listenvertreter gibt bis zum Abschluß der Wahl des Vorstandes für die Liste alle Erklärungen ab. Danach nimmt der Listenvertreter die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr; § 17 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des Vorstandes sind dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzugeben und bei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/77?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Für die Durchführung der Wahl gilt die Vorschrift des § 74 Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.02.2021 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I 154; 2022 I 105, 1539)
BGBl. 2021 I S. 154
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 77 neu gefasst durch Artikel 58 1. 10. 2005 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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