Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung

SVWO

§ 75 Erste Sitzung der Verwaltungsräte

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/75#abs-1 (1) Die erste Sitzung des in einer allgemeinen Wahl neu gewählten Verwaltungsrates muß spätestens fünf Monate nach dem Wahltag stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/75#abs-2 (2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladung kann mit der Benachrichtigung der gewählten Bewerber verbunden werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/75#abs-3 (3) Die Tagesordnung muß die Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates enthalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/75#abs-4 (4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates.

§ 74 § 76