Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 45 Behandlung der Wahlbriefe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst oder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der erforderlichen Zahl bestellt. Bei der Prüfung der Wahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht durch die Deutsche Post AG befördert worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird die Stimmabgabe auf Grund der Prüfung des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises und des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für ungültig erklärt, ist der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit dem Vermerk "ungültig" zu versehen. Der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlausschusses oder der Briefwahlleitung zu unterschreiben. Stimmzettelumschläge, die mit der Aufschrift "ungültig" versehen worden sind, werden zusammen mit den Wahlausweisen wieder in den Wahlbriefumschlag gelegt. Diese Wahlbriefe werden verpackt und getrennt von anderen Wahlunterlagen aufbewahrt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/45?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach Absatz 3 mit dem Vermerk "ungültig" versehen worden sind, werden sie von den Wahlausweisen und den Wahlbriefumschlägen getrennt. Die Wahlbriefumschläge und die Wahlausweise werden getrennt verpackt und aufbewahrt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/45?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die danach verbleibenden Stimmzettelumschläge werden frühestens am Tag nach dem Wahltag geöffnet und von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt. Anschließend wird das Wahlergebnis entsprechend den §§ 57 ermittelt. Briefwahlleitungen übersenden die Wahlniederschriften unverzüglich den Wahlausschüssen. Stimmzettelumschläge und Stimmzettel werden getrennt verpackt und aufbewahrt.
Änderungsverlauf
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11.02.2021 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I 154; 2022 I 105, 1539)
BGBl. 2021 I S. 154
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 45 aufgehoben durch Artikel 58 1. 10. 2005 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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