Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 43 Briefliche Stimmabgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/43#abs-1 (1) Der Wahlberechtigte, der brieflich wählt,
Werden die Wahlunterlagen dem Wahlberechtigten nicht übersandt, sondern ausgehändigt, kann er den Wahlbrief auch in einem Raum zur Stimmabgabe abgeben, wenn ein solcher eingerichtet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/43#abs-2 (2) Ein Wähler, der infolge einer Behinderung, oder weil er des Lesens unkundig ist, bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann sich bei der Stimmabgabe einer Person seines Vertrauens bedienen. Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt. Das Nähere regelt der Bundeswahlbeauftragte.
Änderungsverlauf
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21.03.2005 Ausfertigung
§ 43 eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I 818)
BGBl. 2005 I S. 818
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 58 1. 10. 2005 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.