Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 18 · BT-Drs. 15/4228 · S. 35
Zu Artikel 18 (Änderung der Wahlordnung für die
Zu Artikel 18 (Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung) Zu Nummer 1 (§ 9) Mit der Neuregelung wird die Reisekostenvergütung für Mitglieder der Wahlleitungen bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern an das Bundesreisekostenrecht ange- passt. Die Reisekostenvergütung für Mitglieder der Wahl- leitungen bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern richtet sich nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Zu Nummer 2 (§ 43) Sozialversicherungswahlen werden in aller Regel als Brief- wahl durchgeführt. Die Vorschrift entspricht der Regelung für die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Sie ermöglicht für den Bereich der Sozialversicherungswahlen sehbehin- derten und blinden Wählern, ohne Hinzuziehung eines Drit- ten den Stimmzettel selbst auszufüllen. Für den entschei- denden Teil des Wahlaktes wird damit die geheime und freie Wahl gewährleistet.
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Herkunft
BT-Drs. 15/4228, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 146.870–147.743 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3 · Prüfwert 821533e248a23bbe….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP