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Artikel 18 · BT-Drs. 15/4228 · S. 35

Zu Artikel 18 (Änderung der Wahlordnung für die

Zu Artikel 18 (Änderung der Wahlordnung für die
Sozialversicherung)
Zu Nummer 1 (§ 9)
Mit der Neuregelung wird die Reisekostenvergütung für
Mitglieder der Wahlleitungen bei bundesunmittelbaren
Versicherungsträgern an das Bundesreisekostenrecht ange-
passt. Die Reisekostenvergütung für Mitglieder der Wahl-
leitungen bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern
richtet sich nach den entsprechenden landesrechtlichen
Vorschriften.
Zu Nummer 2 (§ 43)
Sozialversicherungswahlen werden in aller Regel als Brief-
wahl durchgeführt. Die Vorschrift entspricht der Regelung
für die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Sie ermöglicht
für den Bereich der Sozialversicherungswahlen sehbehin-
derten und blinden Wählern, ohne Hinzuziehung eines Drit-
ten den Stimmzettel selbst auszufüllen. Für den entschei-
denden Teil des Wahlaktes wird damit die geheime und freie
Wahl gewährleistet.

BT-Drs. 15/4228 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 15/4228, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 146.870–147.743 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3 · Prüfwert 821533e248a23bbe….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP