Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 36 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Unternehmer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BSG, 13.10.2022 – B 2 U 5/22 RWahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte durchgeführten Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - Beschränkung der wahlberechtigten Rentenbezieher auf die Gruppe derjenigen, die eine Rente aus der Unfallversicherung beziehen - Verfassungsmäßigkeit - Voraussetzung für die Berechtigung zur Einreichung von Vorschlagslisten für berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren VerbändeZitiert von 1
- LSG Hessen, 28.01.2022 – L 9 U 175/18Zitiert von 3
- SG Kassel, 09.08.2018 – S 11 R 250/17Zitiert von 2
3 Entscheidungen zu § 36 SVWO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/36#abs-1 (1) Die Wahlausweise für wahlberechtigte Unternehmer werden vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/36#abs-2 (2) Der Versicherungsträger hat jedem bei ihm im Unternehmerverzeichnis verzeichneten Unternehmer ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Die von den Unternehmern zur Ausstellung der Wahlausweise für sie und ihre Ehegatten oder Lebenspartner zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Unternehmer genügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/36#abs-3 (3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.