Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung

SVWO

§ 36 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Unternehmer

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/36#abs-1 (1) Die Wahlausweise für wahlberechtigte Unternehmer werden vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/36#abs-2 (2) Der Versicherungsträger hat jedem bei ihm im Unternehmerverzeichnis verzeichneten Unternehmer ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Die von den Unternehmern zur Ausstellung der Wahlausweise für sie und ihre Ehegatten oder Lebenspartner zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Unternehmer genügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/36#abs-3 (3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.

§ 35 § 37