Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 35 Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in der Rentenversicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/35#abs-1 (1) Die Arbeitgeber erhalten die Wahlausweise auf Antrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/35#abs-2 (2) Der Antrag ist bei jeder Krankenkasse zu stellen, die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für die im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer für den Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) einzuziehen hat; dabei ist die Zahl dieser Versicherten anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/35#abs-3 (3) Sind mehrere Krankenkassen für die Ausstellung der Wahlausweise zuständig und ist das Stimmrecht des Arbeitgebers gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgestuft oder auf eine Höchstzahl begrenzt, ist der Antrag bei der Krankenkasse zu stellen, die Pflichtbeiträge für die größte Zahl der Beschäftigten des Arbeitgebers einzuziehen hat. In dem Antrag ist anzugeben, wie sich die Gesamtzahl der im Betrieb des Arbeitgebers am Stichtag Beschäftigten auf die beteiligten Krankenkassen aufteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/35#abs-4 (4) Die Krankenkasse stellt die Wahlausweise aus und benachrichtigt beteiligte Krankenkassen hiervon.
Änderungsverlauf
-
09.12.2004 Ausfertigung
§ 35 aufgehoben durch Artikel 58 1. 10. 2005 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
BGBl. 2004 I S. 3242 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.