Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung

SVWO

§ 37 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Beschäftigte

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/37#abs-1 (1) Die Wahlausweise werden

1.
vom Arbeitgeber für die am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) im Unternehmen beschäftigten Wahlberechtigten ausgestellt, soweit deren Wahlrecht unzweifelhaft ist,
2.
vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt, soweit das Wahlrecht dem Arbeitgeber zweifelhaft ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/37#abs-2 (2) Zweifelsfälle hat der Arbeitgeber unverzüglich dem Versicherungsträger mitzuteilen; diese Mitteilung gilt als Antrag des Wahlberechtigten. Beantragt der Wahlberechtigte selbst die Ausstellung eines Wahlausweises, hat er eine Bescheinigung des Arbeitgebers, bei dem er am Stichtag beschäftigt ist, beizufügen, aus der sich ergibt, daß der Arbeitgeber weder einen Wahlausweis ausgestellt noch dem Versicherungsträger eine Mitteilung nach Satz 1 hat zugehen lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/37#abs-3 (3) Bei Wahlberechtigten, die am Stichtag bei Selbstzahlereinheiten der Stationierungsstreitkräfte beschäftigt sind, gilt als Arbeitgeber die zuständige deutsche Lohnstelle.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/37#abs-4 (4) Der Versicherungsträger unterrichtet die Arbeitgeber unverzüglich über ihre Aufgaben nach dieser Verordnung, sobald feststeht, daß eine Wahl mit Wahlhandlung stattfindet. Er kann hierbei bestimmen, daß er die Wahlausweise für alle oder einen Teil der Beschäftigten anstelle der Arbeitgeber selbst ausstellt und übermittelt. Als Arbeitgeber gilt auch derjenige, in dessen Unternehmen ausschließlich mithelfende Familienangehörige beschäftigt sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/37#abs-5 (5) Die Versicherungsträger haben den Arbeitgebern zusammen mit den Wahlunterlagen eine zum Aushang geeignete Mitteilung zur Unterrichtung der Beschäftigten über das Verfahren der Ausstellung von Wahlausweisen zu übersenden. Die Arbeitgeber haben diese Mitteilung, soweit zweckdienlich mit ergänzenden Hinweisen, im Unternehmen auszuhängen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/37#abs-6 (6) Die Arbeitgeber haben dem Versicherungsträger bis zum 18. Tag vor dem Wahltag die Gesamtzahl der ausgestellten und ausgehändigten oder übermittelten Wahlausweise mitzuteilen.

§ 36 § 38