Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 14 Wahlausschreibung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bundeswahlbeauftragte weist spätestens am 1. April des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr des Wahltages durch öffentliche Bekanntmachung erneut auf die nächsten allgemeinen Sozialversicherungswahlen hin und fordert gleichzeitig auf, Vorschlagslisten für die Wahl zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten (§ 46 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bis zum 195. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, einzureichen (Wahlausschreibung nach § 51 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Wahlausschreibung muß
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unverzüglich das Nähere über die Wahl bei dem Versicherungsträger mitzuteilen. Die Mitteilung muß insbesondere
bezeichnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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11.02.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I 154; 2022 I 105, 1539)
BGBl. 2021 I S. 154
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 58 1. 10. 2005 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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