Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 14 Wahlausschreibung
Stand: 20.02.2021
Wird zitiert von 2
- SG Kassel, 09.08.2018 – S 11 R 248/17Zitiert von 3
- SG Kassel, 09.08.2018 – S 11 R 246/17Zitiert von 3
2 Entscheidungen zu § 14 SVWO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/14#abs-1 (1) Der Bundeswahlbeauftragte weist spätestens am 1. April des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr des Wahltages durch öffentliche Bekanntmachung erneut auf die nächsten allgemeinen Sozialversicherungswahlen hin und fordert gleichzeitig auf, Vorschlagslisten für die Wahl zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten (§ 46 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bis zum 195. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, einzureichen (Wahlausschreibung nach § 51 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/14#abs-2 (2) Die Wahlausschreibung muß
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/14#abs-3 (3) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unverzüglich das Nähere über die Wahl bei dem Versicherungsträger mitzuteilen. Die Mitteilung muß insbesondere
bezeichnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/14#abs-4 (4) (weggefallen)