Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 96 Kindererziehungszuschlag
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- VG Hannover, 02.09.2010 – 2 A 2543/08
- BVerwG, 07.10.2020 – 2 C 7/20Zitiert von 4
- VG Aachen, 27.06.2019 – 1 K 6312/17Zitiert von 1
- BVerwG, 07.10.2020 – 2 C 5/20Zitiert von 7
- BVerwG, 06.11.2018 – 2 B 10/18Ruhensregelung im SoldatenversorgungsrechtZitiert von 12
- VGH Bayern, 21.03.2019 – 14 B 17.1572Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.03.2022 – 1 A 2802/19
- OVG Niedersachsen, 23.02.2022 – 5 LB 73/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2021 – OVG 10 B 5/21Zitiert von 1
25 Entscheidungen zu § 96 SVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/96#abs-1 (1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/96#abs-2 (2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt und endet
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/96#abs-3 (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/96#abs-4 (4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/96#abs-5 (5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/96#abs-6 (6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/96#abs-7 (7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.