Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 55 Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in das Erwerbsleben
Stand: 01.01.2026
Jeder Berufssoldatin und jedem Berufssoldaten, deren oder dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 5, 6, 9 und 11 erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 3 gewährt werden. § 10 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 55 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Lüneburg, 29.01.2003 – 1 A 121/01Zitiert von 1
- VG Schleswig, 13.03.2014 – 12 A 194/12
- VG Köln, 10.11.2021 – 23 K 1487/18
- OVG NRW, 13.02.2018 – 1 A 2517/16Verfassungsmäßigkeit der Aussparung von Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG aus § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 165
- VG Köln, 22.06.2016 – 23 K 3098/14Zitiert von 4
- OVG Sachsen, 21.01.2020 – 2 A 338/19
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 26.04.2022 – B 5 K 20.1211
- VG Köln, 19.01.2022 – 23 K 1792/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2021 – OVG 10 B 5/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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