Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 107 Bußgeldvorschrift
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/107#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 81 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/107#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/107#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 107 SVG →
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Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 107 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.