Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 107 Bußgeldvorschrift
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 07.10.2020 – 2 C 7/20Zitiert von 4
- BVerwG, 07.10.2020 – 2 C 5/20Zitiert von 7
- BVerwG, 07.10.2020 – 2 C 1/19Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher VerwendungZitiert von 19
- VGH Bayern, 03.05.2023 – 14 B 22.154
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/107#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 81 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/107#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/107#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr.