Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 54 Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- VG Oldenburg (Oldenburg), 06.02.2004 – 6 A 3085/02
- VG Oldenburg (Oldenburg), 21.05.2003 – 6 A 675/01
- VG Lüneburg, 15.03.2006 – 1 A 144/04
- VG Hannover, 02.09.2010 – 2 A 2543/08
- OVG NRW, 04.06.2008 – 1 A 4629/06Zitiert von 5
- OVG NRW, 29.09.2005 – 1 A 3167/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 – 4 S 1524/09Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 28.04.2009 – 5 K 3572/07Zitiert von 5
- VG Köln, 20.10.2006 – 27 K 5735/04
11 Entscheidungen zu § 54 SVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/54#abs-1 (1) Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, deren oder dessen Dienstverhältnis vor Vollendung des 45. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge einer Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung in dem Umfang gewährt, wie sie einer Soldatin auf Zeit oder einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von acht Jahren zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/54#abs-2 (2) Die Dauer der Förderung beträgt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/54#abs-3 (3) Endet das Dienstverhältnis vor Vollendung des 40. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag auch der Zulassungsschein zu erteilen. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach Satz 1 sowie den Absätzen 1 und 2 gewährt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/54#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für eine Offizierin oder einen Offizier, die oder der wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt wird. Zudem können ihr oder ihm auch die Leistungen nach den §§ 5, 6 Absatz 1 und 3 sowie § 9 Absatz 1, 3, 4 und 7 gewährt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/54#abs-5 (5) § 7 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 6 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 13 und 14 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/54#abs-6 (6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach den Absätzen 1 und 2 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von 15 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen.