Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 103 Arbeitslosenbeihilfe
Stand: 01.01.2025
Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 101 Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 103 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 – 4 S 473/19Zitiert von 4
- VG Potsdam, 05.06.2019 – 2 K 4720/17Zitiert von 1
- VG Kassel, 29.01.2018 – 1 K 6770/17.KSZitiert von 5
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 35/20Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 14/20Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 16/20Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.06.2022 – 1 A 4196/19Zitiert von 1
- OVG NRW, 14.04.2022 – 1 A 1560/19Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2022 – 1 L 84/21.ZZitiert von 2
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