Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 103 Arbeitslosenbeihilfe
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 – 4 S 473/19Zitiert von 4
- VG Potsdam, 05.06.2019 – 2 K 4720/17Zitiert von 1
- VG Kassel, 29.01.2018 – 1 K 6770/17.KSZitiert von 5
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 35/20Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 14/20Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 16/20Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.06.2022 – 1 A 4196/19Zitiert von 1
- OVG NRW, 14.04.2022 – 1 A 1560/19Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2022 – 1 L 84/21.ZZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 101 Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.