Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 103 Arbeitslosenbeihilfe
Stand: 01.01.2025
Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 101 Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 103 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 – 4 S 473/19Zitiert von 4
- VG Potsdam, 05.06.2019 – 2 K 4720/17Zitiert von 1
- VG Kassel, 29.01.2018 – 1 K 6770/17.KSZitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 23.07.2019 – 5 LA 108/18Zitiert von 4
- VG Gera, 26.03.2019 – 1 K 598/17 Ge
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