Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 3 Wehrdienstzeit
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 30.11.2017 – 1 A 908/16
- VG Münster, 04.09.2014 – 5 K 1329/12Zitiert von 3
- BVerwG, 30.10.2018 – 2 C 7/18
- BVerwG, 30.10.2018 – 2 C 6/18Anwendung einer Übergangsregelung auf ehemalige Soldaten auf Zeit
- BSG, 13.06.2007 – B 12 KR 14/06 RZitiert von 1
- VG München, 22.07.2024 – M 21a S 24.2586Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 23.03.2023 – 14 B 22.2293Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 – 10 A 10339/21Zitiert von 1
- VG Köln, 09.12.2020 – 23 L 1987/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/3#abs-1 (1) Wehrdienstzeit ist die Zeit vom Tag des tatsächlichen Diensteintritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes mit sechs Monaten angerechnet. Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nach § 58 Absatz 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. Die für die Versorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit beginnt für diejenigen, die am 3. Oktober 1990 als Berufssoldatin oder Berufssoldat der Nationalen Volksarmee oder Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr geworden sind, abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/3#abs-2 (2) Bei Anwendung des § 11 ist für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als anrechenbare Wehrdienstzeit auch die Zeit des in der Nationalen Volksarmee geleisteten Wehrdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zu berücksichtigen. Maßgeblich für den Umfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeitpunkt der Begründung des Wehrdienstverhältnisses in der Nationalen Volksarmee.