Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 19 Sonderurlaub aus dienstlichen Anlässen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist im nachstehend angegebenen Umfang zu gewähren:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die im Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft sowie einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaft beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.
Änderungsverlauf
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09.08.2022 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 9. August 2022 (BGBl. I 1381)
BGBl. 2022 I S. 1381
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.