Gesetze / Sonderurlaubsverordnung

SUrlV

§ 18 Sonderurlaub für Familienheimfahrten

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamten, die Trennungsgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a oder Buchstabe b der Trennungsgeldverordnung erhalten, ist für Familienheimfahrten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Als Sonderurlaub wird im Kalenderjahr innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ein Arbeitstag gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn

1.
die regelmäßige Arbeitszeit auf mindestens fünf Arbeitstage in der Woche verteilt ist und
2.
die kürzeste Reisestrecke zwischen der Wohnung der Familie und der Dienststelle mindestens 150 Kilometer beträgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Beginn des Sonderurlaubs ist mit den dienstlichen Bedürfnissen abzustimmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Beamtinnen und Beamten, die im Ausland tätig sind, ist für jede Familienheimfahrt, für die sie eine Reisebeihilfe nach § 13 Absatz 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung erhalten, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Sonderurlaub kann für bis zu drei Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten gewährt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/18?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.

§ 17 § 19