Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 18 Sonderurlaub für Familienheimfahrten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamten, die Trennungsgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a oder Buchstabe b der Trennungsgeldverordnung erhalten, ist für Familienheimfahrten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Als Sonderurlaub wird im Kalenderjahr innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ein Arbeitstag gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Beginn des Sonderurlaubs ist mit den dienstlichen Bedürfnissen abzustimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Beamtinnen und Beamten, die im Ausland tätig sind, ist für jede Familienheimfahrt, für die sie eine Reisebeihilfe nach § 13 Absatz 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung erhalten, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Sonderurlaub kann für bis zu drei Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten gewährt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/18?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.
Änderungsverlauf
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17.12.2020 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I 3011)
BGBl. 2020 I S. 3011
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.