Gesetze / Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
SUG§ 36 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit tödlichem Ausgang 30 Jahre. Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Automatisiert und nicht automatisiert in Dateien gespeicherte Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im Übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluss der jeweiligen Sicherheitsuntersuchung. § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden.
Änderungsverlauf
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 148 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
-
10.03.2017 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 410)
BGBl. 2017 I S. 410
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.