Gesetze / Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz

SUG

§ 36 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/36#abs-1 (1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit tödlichem Ausgang 30 Jahre. Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/36#abs-2 (2) In Dateisystemen gespeicherte Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im Übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/36#abs-3 (3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluss der jeweiligen Sicherheitsuntersuchung. § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden.

§ 35 § 37