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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 410
BGBl. 2017 I S. 410 · 32.877 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuregelung des Bundesarchivrechts
Vom 10. März 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
über die Nutzung und
Sicherung von Archivgut des Bundes
(Bundesarchivgesetz – BArchG)
§1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. Angehörige: Ehegatten, Lebenspartner sowie
Kinder, Enkelkinder, Großeltern, Eltern und
Geschwister der Betroffenen;
2. Archivgut des Bundes: Unterlagen von bleibendem
Wert, die das Bundesarchiv nach Ablauf der Auf-
bewahrungsfristen dauerhaft übernommen hat;
Unterlagen aus dem Zwischenarchiv des Bundes-
archivs, deren Aufbewahrungsfristen bereits abge-
laufen sind, deren bleibender Wert jedoch noch
nicht festgestellt worden ist, werden wie Archivgut
des Bundes behandelt;
3. Betroffene: bestimmte oder bestimmbare natürliche
Personen, zu denen Informationen vorliegen;
4. deutsche Kinofilme: Kinofilme, deren Hersteller
ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung in
Deutschland haben; im Fall einer Koproduktion
muss einer der Hersteller seinen Wohnsitz, seinen
Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben;
5. Entstehung: der Zeitpunkt der letzten inhaltlichen
Bearbeitung der Unterlagen eines Vorgangs;
6. Kinofilme: Filmwerke,
a) die für eine öffentliche Aufführung in einem Kino
bestimmt sind oder auf einem national oder
international bedeutsamen Festival oder bei
einer national oder international bedeutsamen
Preisverleihung öffentlich aufgeführt werden und
b) bei denen nicht im Sinne von § 3 Absatz 4 des
Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek
vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das durch
Artikel 15 Absatz 62 des Gesetzes vom 5. Feb-
ruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,
die Musik im Vordergrund steht;
7. national oder international bedeutsame Festivals
und Preisverleihungen: die Festivals und Preis-
verleihungen, einschließlich sämtlicher Festival-
reihen, die genannt werden in der jeweils geltenden
Fassung
a) des Filmförderungsgesetzes vom 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3413) und
b) der zum Filmförderungsgesetz gehörenden
Richtlinien;
8. öffentliche Stellen des Bundes: die Verfassungs-
organe des Bundes, die Behörden und Gerichte
des Bundes, die bundesunmittelbaren Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts und die sonstigen Stellen des Bundes;
9. Unterlagen: Aufzeichnungen jeder Art, unabhängig
von der Art ihrer Speicherung;
10. Unterlagen von bleibendem Wert: Unterlagen,
a) denen insbesondere wegen ihrer politischen,
rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder kul-
turellen Inhalte besondere Bedeutung zukommt

aa) für die Erforschung und das Verständnis von
Geschichte und Gegenwart, auch im Hin-
blick auf künftige Entwicklungen,
bb) für die Sicherung berechtigter Interessen der
Bürger und Bürgerinnen oder
cc) für die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt
oder Rechtsprechung, oder
b) die nach einer Rechtsvorschrift oder Verein-
barung dauerhaft aufzubewahren sind;
11. Zwischenarchivgut des Bundes: Unterlagen, die
das Bundesarchiv vor Ablauf der Aufbewahrungs-
fristen vorläufig übernommen hat und in einem
Zwischenarchiv oder digitalen Zwischenarchiv ver-
wahrt.
§2
Organisation des Bundesarchivs
Der Bund unterhält ein Bundesarchiv als selbststän-
dige Bundesoberbehörde, die der Dienst- und Fachauf-
sicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten
Bundesbehörde untersteht.
§3
Aufgaben des Bundesarchivs
(1) Das Bundesarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut
des Bundes auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen
und wissenschaftlich zu verwerten. Es gewährleistet
den Zugang zum Archivgut des Bundes unter Wahrung
des Schutzes privater oder öffentlicher Belange. Dies
kann auch durch Digitalisierung und öffentliche Zu-
gänglichmachung im Internet geschehen.
(2) Das Bundesarchiv verwahrt Unterlagen der fol-
genden Stellen als Archivgut des Bundes, wenn es
den bleibenden Wert dieser Unterlagen festgestellt hat:
1. Unterlagen der öffentlichen Stellen des Bundes,
2. Unterlagen der Stellen des Deutschen Reiches und
des Deutschen Bundes,
3. Unterlagen der Stellen der Besatzungszonen,
4. Unterlagen der Stellen der Deutschen Demokrati-
schen Republik,
5. Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei
Deutschlands, der mit dieser Partei verbundenen
Organisationen und juristischen Personen sowie
der Massenorganisationen der Deutschen Demokra-
tischen Republik und
6. Unterlagen der anderen Parteien und der mit diesen
Parteien verbundenen Organisationen und juris-
tischen Personen der Deutschen Demokratischen
Republik.
Das Bundesarchiv stellt den bleibenden Wert der Unter-
lagen im Benehmen mit der anbietenden Stelle fest.
(3) Das Bundesarchiv kann auch Unterlagen anderer
als der in § 1 Nummer 8 genannten öffentlichen Stellen
sowie Unterlagen nichtöffentlicher Einrichtungen und
natürlicher Personen als Archivgut des Bundes über-
nehmen oder erwerben, wenn ihm diese Unterlagen an-
geboten werden und es den bleibenden Wert dieser
Unterlagen festgestellt hat.
(4) Das Bundesarchiv berät die öffentlichen Stellen
des Bundes im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der
Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Bei der
Einführung neuer Systeme der Informationstechnologie
insbesondere zur Führung elektronischer Akten gemäß
§ 6 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2749) oder bei der wesentlichen Änderung
solcher Systeme ist das Bundesarchiv rechtzeitig zu
informieren, wenn hierbei anbietungspflichtige Unter-
lagen entstehen können.
(5) Die Bundesregierung kann dem Bundesarchiv
andere als in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen
genannte Aufgaben des Bundes übertragen, wenn
1. diese Aufgaben in unmittelbarem sachlichem Zu-
sammenhang mit dem Archivwesen des Bundes
oder mit der Erforschung der deutschen Geschichte
anhand des Archivguts des Bundes stehen und
2. es erforderlich ist, dass diese Aufgaben zentral
durch das Bundesarchiv wahrgenommen werden.
(6) Rechtsvorschriften des Bundes, durch die ande-
ren Stellen Archivaufgaben übertragen sind, bleiben
unberührt.
§4
Stiftung „Archiv der Parteien
und Massenorganisationen der DDR“
(1) Die „Stiftung Archiv der Parteien und Massenor-
ganisationen der DDR“ ist eine unselbständige Stiftung
des öffentlichen Rechts im Bundesarchiv.
(2) Die Stiftung hat die Aufgabe, Unterlagen von
Stellen nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 und 6 als Archiv-
gut des Bundes zu übernehmen, auf Dauer zu sichern,
nutzbar zu machen und zu ergänzen. Dies gilt auch für
Bibliotheksbestände zur deutschen Geschichte, insbe-
sondere für solche, die in historischem oder sachlichem
Zusammenhang mit der deutschen und internationalen
Arbeiterbewegung stehen. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist ent-
sprechend anzuwenden.
(3) Die in § 11 Absatz 1 genannte Schutzfrist ist nicht
auf die Bestände der Stiftung anzuwenden.
(4) Einzelheiten zu Organisation, Aufgaben und Ver-
mögen der Stiftung werden durch die für Kultur und
Medien zuständige oberste Bundesbehörde geregelt.
§5
Anbietung und Abgabe von Unterlagen
(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem
Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen
Landes- oder Kommunalarchiv alle Unterlagen, die bei
ihnen vorhanden sind, in ihr Eigentum übergegangen
sind oder ihnen zur Nutzung überlassen worden sind,
zur Übernahme anzubieten, wenn
1. sie die Unterlagen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder nicht mehr benötigen und
2. ihnen die weitere Aufbewahrung der Unterlagen
nicht durch besondere Rechtsvorschriften gestattet
ist.
Vorbehaltlich des Satzes 1 sollen Unterlagen spätes-
tens 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Bundesarchiv
angeboten werden.

(2) Zur Feststellung des bleibenden Werts ist den
Mitarbeitern des Bundesarchivs im Einvernehmen mit
der zuständigen öffentlichen Stelle des Bundes Einsicht
in die nach Maßgabe des Absatzes 1 anzubietenden
Unterlagen und die dazugehörigen Registraturhilfs-
mittel zu gewähren. Wird der bleibende Wert der Unter-
lagen festgestellt, hat die anbietende öffentliche Stelle
die Unterlagen mit Ablieferungsverzeichnissen an das
Bundesarchiv abzugeben. Das Bundesarchiv kann auf
die Anbietung und Abgabe von Unterlagen ohne
bleibenden Wert verzichten.
(3) Werden elektronische Unterlagen zur Übernahme
angeboten, legt das Bundesarchiv den Zeitpunkt der
Übermittlung vorab im Einvernehmen mit der anbieten-
den öffentlichen Stelle des Bundes fest. Die Form der
Übermittlung und das Datenformat richten sich nach
den für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegten
Standards. Sofern für die Form der Übermittlung und
das Datenformat kein Standard für die Bundesver-
waltung verbindlich festgelegt wurde, sind diese im
Einvernehmen mit der abgebenden öffentlichen Stelle
des Bundes festzulegen. Stellt das Bundesarchiv den
bleibenden Wert der elektronischen Unterlagen fest,
hat die anbietende öffentliche Stelle des Bundes nach
Ablauf der Aufbewahrungsfrist die bei ihr verbliebenen
Kopien dieser Unterlagen nach dem Stand der Technik
zu löschen, es sei denn, sie benötigt die Kopien noch
für Veröffentlichungen; über die Löschung ist ein Nach-
weis zu fertigen. Elektronische Unterlagen, die einer
laufenden Aktualisierung unterliegen, sind unter den
Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 zu bestimmten, ein-
vernehmlich zwischen Bundesarchiv und abgebender
Stelle festzulegenden Stichtagen ebenfalls anzubieten.
Satz 5 ist nicht auf Unterlagen anzuwenden, die nach
§ 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 von der Anbietungs-
pflicht ausgenommen sind.
(4) Die gesetzgebenden Körperschaften entscheiden
in eigener Zuständigkeit, ob sie dem Bundesarchiv
Unterlagen anbieten und als Archivgut des Bundes
abgeben.
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für
archivische Zwecke ist zulässig, wenn schutzwürdige
Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden.
§6
Anbietung und Abgabe von
Unterlagen, die einer Geheimhaltungs-,
Vernichtungs- oder Löschungspflicht unterliegen
(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem
Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen
Landes- oder Kommunalarchiv auch Unterlagen zur
Übernahme anzubieten, die den Rechtsvorschriften
des Bundes über die Geheimhaltung oder § 30 der Ab-
gabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),
die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 12 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert
worden ist, unterliegen. Unterlagen der Nachrichten-
dienste sind anzubieten, wenn sie deren Verfügungs-
berechtigung unterliegen und zwingende Gründe des
nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschut-
zes sowie der Schutz der Identität der bei ihnen
beschäftigten Personen einer Abgabe nicht entgegen-
stehen.
(2) Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind
1. Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-,
Post- oder Fernmeldegeheimnis verstößt, sowie
2. Unterlagen, die nach gesetzlichen Vorschriften ver-
nichtet oder gelöscht werden müssen und die nach
diesen gesetzlichen Vorschriften nicht ersatzweise
den zuständigen öffentlichen Archiven angeboten
werden dürfen.
(3) Das Bundesarchiv hat vom Zeitpunkt der Über-
nahme an
1. die Geheimhaltungsvorschriften im Sinne von Ab-
satz 1 sowie der Verschlusssachenanweisung vom
31. März 2006 in der Fassung vom 26. April 2010
(GMBl S. 846) und der Allgemeinen Verwaltungs-
vorschrift des Bundesministeriums des Innern zur
Ausführung des Gesetzes über die Voraussetzungen
und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen
des Bundes vom 29. April 1994 in der Fassung
vom 31. Januar 2006 (GMBl S. 339) anzuwenden
und
2. die schutzwürdigen Belange Betroffener in gleicher
Weise zu beachten wie die abgebende Stelle.
Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichtete in öffentlichen Archiven unterliegen allen
für die Bediensteten der abgebenden Stellen geltenden
Geheimhaltungsvorschriften.
(4) Unterlagen, die den Rechtsvorschriften des Bun-
des über die Geheimhaltung oder dem Steuergeheimnis
nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen oder Anga-
ben über Verhältnisse eines anderen oder fremde
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, dürfen
dem Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zustän-
digen Landes- oder Kommunalarchiv auch von anderen
Stellen als den öffentlichen Stellen des Bundes zur
Archivierung angeboten und abgegeben werden.
§7
Anbietung und Abgabe von
Unterlagen an Landes- oder Kommunalarchive
Die öffentlichen Stellen des Bundes haben Unter-
lagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, deren
örtliche Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, auf Vorschlag
des Bundesarchivs mit Zustimmung der zuständigen
obersten Bundesbehörde dem zuständigen Landes-
oder Kommunalarchiv zur Übernahme anzubieten und
abzugeben, wenn die Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14
durch Landesgesetze oder kommunale Satzungen
sichergestellt sind.
§8
Zwischenarchiv und
digitales Zwischenarchiv
(1) Das Bundesarchiv unterhält das Zwischenarchiv
für die nicht elektronischen Unterlagen der obersten
Bundesbehörden und der Verfassungsorgane. Das
Bundesarchiv unterhält zudem das digitale Zwischen-
archiv für die elektronischen Unterlagen aller Einrich-
tungen der Bundesverwaltung.
(2) Das Bundesarchiv verwahrt das Zwischenarchiv-
gut des Bundes im Auftrag der anbietenden öffent-

lichen Stelle des Bundes oder ihres Rechts- und
Funktionsnachfolgers. Bis zur Übernahme als Archivgut
des Bundes beschränkt sich die Verantwortung des
Bundesarchivs auf die notwendigen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zur Verwahrung und
Sicherung der Unterlagen. Die Bewertung des
Zwischenarchivguts des Bundes nach Maßgabe von
§ 3 Absatz 2 Satz 2 durch das Bundesarchiv ist zu-
lässig; § 5 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Abgabe elektronischer Unterlagen an das
digitale Zwischenarchiv sind die für die Bundesverwal-
tung verbindlich festgelegten Standards anzuwenden.
Sofern für die Form der Übermittlung und für das
Datenformat kein Standard für die Bundesverwaltung
verbindlich festgelegt wurde, sind diese im Ein-
vernehmen mit der abgebenden öffentlichen Stelle
festzulegen.
§9
Veräußerungsverbot
Archivgut des Bundes ist unveräußerlich.
§ 10
Nutzung von Archivgut des Bundes
(1) Jeder Person steht nach Maßgabe dieses Geset-
zes auf Antrag das Recht zu, Archivgut des Bundes zu
nutzen. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über
die Nutzung von Unterlagen sowie besondere Ver-
einbarungen zugunsten von Eigentümern Archivguts
privater Herkunft bleiben unberührt.
(2) Die Nutzung kann zum Schutz öffentlicher
Belange und zur Wahrung schutzwürdiger Interessen
Betroffener mit Auflagen verbunden oder unter dem
Vorbehalt des Widerrufs genehmigt werden.
(3) Verlangen die Antragsteller eine bestimmte Art
der Nutzung, so darf eine andere Art der Nutzung nur
aus wichtigem Grund bestimmt werden.
§ 11
Schutzfristen
(1) Die allgemeine Schutzfrist für Archivgut des Bun-
des beträgt 30 Jahre, sofern durch Rechtsvorschrift
nichts anderes bestimmt ist. Sie beginnt mit der Entste-
hung der Unterlagen.
(2) Nach Ablauf der Schutzfrist des Absatzes 1 darf
Archivgut des Bundes, das sich seiner Zweckbestim-
mung oder seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine
oder mehrere natürliche Personen bezieht, frühestens
zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen Person
genutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, endet die
Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der Personen.
Kann auch der Geburtstag nicht oder nur mit unvertret-
barem Aufwand festgestellt werden, endet die Schutz-
frist 60 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen.
(3) Archivgut des Bundes, das aus Unterlagen be-
steht, die der Geheimhaltungspflicht nach § 6 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 4 unterliegen, darf erst 60 Jahre
nach seiner Entstehung genutzt werden.
(4) Die Schutzfristen nach Absatz 2 sind nicht auf
Archivgut des Bundes anzuwenden, das sich auf Amts-
träger in Ausübung ihrer Ämter und auf Personen der
Zeitgeschichte bezieht, es sei denn ihr schutzwürdiger
privater Lebensbereich ist betroffen.
(5) Die Schutzfristen der Absätze 1 bis 3 sind nicht
auf Archivgut des Bundes anzuwenden,
1. das aus Unterlagen besteht, die bereits bei ihrer Ent-
stehung zur Veröffentlichung bestimmt waren, oder
2. soweit es aus Unterlagen besteht, die vor der Über-
gabe an das Bundesarchiv bereits einem Infor-
mationszugang nach einem Informationszugangs-
gesetz offengestanden haben.
(6) Auf die Nutzung von Unterlagen, die älter als
30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der
öffentlichen Stellen des Bundes unterliegen, sind die
Absätze 1 bis 5 und die §§ 10, 12 und 13 entsprechend
anzuwenden.
§ 12
Verkürzungen und
Verlängerungen der Schutzfristen
(1) Das Bundesarchiv kann die Schutzfrist nach § 11
Absatz 1 verkürzen, soweit dem keine Einschränkungs-
und Versagungsgründe gemäß § 13 entgegenstehen.
(2) Das Bundesarchiv kann die Schutzfristen nach
§ 11 Absatz 2 verkürzen, wenn die Einwilligung der Be-
troffenen vorliegt. Liegt keine Einwilligung vor, kann das
Bundesarchiv die Schutzfristen nach § 11 Absatz 2 ver-
kürzen, wenn
1. die Nutzung für ein wissenschaftliches Forschungs-
oder Dokumentationsvorhaben oder zur Wahrneh-
mung berechtigter Belange unerlässlich ist, die im
überwiegenden Interesse einer anderen Person oder
Stelle liegen, und
2. eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange Be-
troffener oder ihrer Angehörigen durch angemes-
sene Maßnahmen wie die Vorlage anonymisierter
Reproduktionen oder das Einholen von Verpflich-
tungserklärungen ausgeschlossen werden kann.
(3) Das Bundesarchiv kann die Schutzfrist nach § 11
Absatz 3 um höchstens 30 Jahre verkürzen oder ver-
längern, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
(4) Ist das Archivgut des Bundes bei einer öffent-
lichen Stelle des Bundes entstanden, bedarf die Verkür-
zung oder Verlängerung der Schutzfristen nach den
Absätzen 1 bis 3 der Einwilligung dieser Stelle. Die Ein-
willigung ist entbehrlich, soweit dies durch eine vorhe-
rige allgemeine Vereinbarung mit der abgebenden
Stelle festgelegt worden ist.
§ 13
Einschränkungs- und Versagungsgründe
(1) Das Bundesarchiv hat die Nutzung nach den
§§ 10 bis 12 einzuschränken oder zu versagen, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Nut-
zung das Wohl der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder gefährdet würde,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass der Nutzung
schutzwürdige Interessen Betroffener oder ihrer
Angehörigen entgegenstehen oder
3. durch die Nutzung Rechtsvorschriften des Bundes
über die Geheimhaltung verletzt würden.

Bei der Abwägung der in Satz 1 Nummer 2 genannten
Belange ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die
Informationserhebung erkennbar auf einer Menschen-
rechtsverletzung beruht.
(2) Im Übrigen kann das Bundesarchiv die Nutzung
einschränken oder versagen, wenn durch die Nutzung
1. der Erhaltungszustand des Archivguts des Bundes
gefährdet würde oder
2. ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ent-
stünde.
(3) Die Nutzung von Archivgut des Bundes, das aus
Unterlagen besteht, die der Geheimhaltungspflicht
nach § 203 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches
unterlagen, kann vom Bundesarchiv eingeschränkt
oder versagt werden, soweit dies zur Wahrung schutz-
würdiger Interessen Betroffener erforderlich ist.
§ 14
Rechte der Betroffenen
(1) Den Betroffenen steht auf Antrag das Recht zu,
Auskunft über die im Archivgut des Bundes zu ihrer
Person enthaltenen Unterlagen zu erhalten, soweit das
Archivgut des Bundes durch den Namen der Person
erschlossen ist oder Angaben gemacht werden, die
das Auffinden des betreffenden Archivguts des Bundes
mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen. Auf
die Einsichtnahme ist § 10 Absatz 3 entsprechend
anzuwenden.
(2) Nach dem Tod der Betroffenen stehen die Rechte
nach Absatz 1 den Angehörigen zu, wenn diese ein
berechtigtes Interesse geltend machen und die Betrof-
fenen keine andere Verfügung hinterlassen haben oder
ihr entgegenstehender Wille sich nicht aus anderen
Umständen eindeutig ergibt.
(3) Der Anspruch auf Auskunft oder Einsichtnahme
kann aus den in § 13 Absatz 1 genannten Gründen
eingeschränkt werden. In diesem Fall ist dem Antrag
in dem Umfang stattzugeben, in dem der Zugang ohne
Preisgabe der nach Maßgabe von § 13 Absatz 1 zu
schützenden Informationen und ohne unverhältnis-
mäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.
(4) Bestreiten die Betroffenen die Richtigkeit von
Unterlagen mit personenbezogenen Daten, so ist ihnen
die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen.
Die Möglichkeit einer Gegendarstellung ist auch den
Angehörigen verstorbener Betroffener einzuräumen,
wenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend
machen. Das Bundesarchiv ist verpflichtet, die Gegen-
darstellungen den Unterlagen hinzuzufügen.
§ 15
Nutzung von Archivgut
des Bundes durch die abgebenden Stellen
(1) Die abgebenden Stellen und ihre Rechts- oder
Funktionsnachfolger haben gegen Ersatz der Auslagen
im Bundesarchiv jederzeit gebührenfreien Zugang zu
Archivgut des Bundes, das sie abgegeben haben, wenn
sie dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In
Ausnahmefällen wird der Zugang bei der abgebenden
Stelle gewährt.
(2) Das Nutzungsrecht nach Absatz 1 ist nicht auf
Unterlagen mit personenbezogenen Daten anzuwen-
den, die vor einer Vernichtung oder Löschung an das
Bundesarchiv abgegeben worden sind. In diesen Fällen
besteht das Zugangsrecht nur nach Maßgabe der §§ 10
bis 13, jedoch nicht zu dem Zweck, zu welchem die
personenbezogenen Daten ursprünglich gespeichert
worden sind.
§ 16
Übermittlung von
Vervielfältigungen von Archivgut
des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen
(1) Das Bundesarchiv kann Archiven, Bibliotheken
und Museen sowie Forschungs- und Dokumentations-
stellen Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes vor
Ablauf der Schutzfristen übermitteln, wenn ein beson-
deres öffentliches Interesse besteht, dass ihnen dieses
Archivgut zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben
zur Verfügung steht; § 12 Absatz 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Die Vervielfältigung und die Übermittlung von
Unterlagen mit personenbezogenen Daten sind nur
zulässig, wenn
1. die empfangende Stelle ausreichend Gewähr für die
Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener und
der Ausübung der damit verbundenen Rechte bietet
und
2. die empfangende Stelle sich in einer schriftlichen
Vereinbarung mit dem Bundesarchiv verpflichtet,
§ 6 Absatz 3 und die §§ 11 bis 14 entsprechend
anzuwenden und die Unterlagen nur für eigene
Zwecke zu nutzen.
(3) Der Vervielfältigung und Übermittlung dürfen
andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
§ 17
Pflichtregistrierung für deutsche Kinofilme
(1) Die Hersteller und Mithersteller deutscher Kino-
filme haben diese Filme in einer Datenbank beim Bun-
desarchiv nach Satz 2 zu registrieren. Die Registrierung
ist binnen zwölf Monaten nach der ersten öffentlichen
Aufführung in einem Kino, auf einem national oder
international bedeutsamen Festival, bei einer national
oder international bedeutsamen Preisverleihung oder
nach einer öffentlichen Auszeichnung bei einer solchen
national oder international bedeutsamen Veranstaltung
vorzunehmen.
(2) Die Hersteller und Mithersteller von Kinofilmen im
Sinne des Absatzes 1 haben bei der Registrierung, spä-
testens jedoch binnen zwölf Monaten danach beim
Bundesarchiv bekannt zu machen, an welchem Ort sich
eine technisch einwandfreie archivfähige Kopie des
Kinofilms befindet. Änderungen in Bezug auf den Lage-
rungsort einer Kinofilmkopie sind dem Bundesarchiv
unverzüglich mitzuteilen.
(3) Nicht programmfüllende Kinofilme, die eine Vor-
führdauer von weniger als 79 Minuten oder bei Kinder-
filmen von weniger als 59 Minuten haben, sind nur dann
zu registrieren, wenn sie entweder öffentlich aufgeführt
oder mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind
oder eine öffentliche Auszeichnung auf einem national
oder international bedeutsamen Festival oder bei einer
national oder international bedeutsamen Preisverlei-
hung erhalten haben.

§ 18
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 17 Absatz 1 einen Kinofilm nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig registriert oder
2. entgegen § 17 Absatz 2 eine Bekanntmachung nicht
oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1
bezeichnete Handlung als gewerblich tätige registrie-
rungspflichtige Person fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundesarchiv.
§ 19
Verordnungsermächtigung
Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. nähere Einzelheiten der Nutzung von Archiv- und
Bibliotheksgut des Bundesarchivs zu regeln und
2. Verfahren und Form der Pflichtregistrierung von
Kinofilmen festzulegen.
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
Dem § 10 des Gesetzes über den Auswärtigen
Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November
2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird folgen-
der Satz angefügt:
„Die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes über die
Nutzung von Archivgut des Bundes sind entsprechend
anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des
BND-Gesetzes
Dem § 12 des BND-Gesetzes vom 20. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346)
geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
„Der Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit
über Erkenntnisse informieren, die er im Rahmen seiner
Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und bei der Aufarbeitung
seiner Historie gewinnt. Bei der Information darf er auch
personenbezogene Daten bekanntgeben, wenn
1. dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder
für das Verständnis der Darstellung von Organisatio-
nen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich
ist und
2. die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen überwiegen.“
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes zur Aktualisierung der
Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 4 Absatz 35 des Gesetzes zur Aktualisierung
der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird aufgehoben.
Artikel 5
Folgeänderungen
(1) In § 35 Absatz 9 des Bundespolizeigesetzes vom
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2017
(BGBl. I S. 298) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 3“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 10“ ersetzt.
(2) § 113 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Feb-
ruar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2
Satz 2“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 2
und 3“ ersetzt.
2. In Absatz 4 wird die Angabe „§ 2“ durch die Wörter
„den §§ 5 bis 7“ ersetzt.
(3) § 20 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar
2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.
(4) In § 33 Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes
vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1818) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3“
durch die Wörter „§ 1 Nummer 10“ ersetzt.
(5) In § 40 Absatz 2 Nummer 3 des Stasi-Unter-
lagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 37 des Gesetzes vom 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 8,
§ 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
(6) In § 40 Absatz 4 des Zollfahndungsdienstgeset-
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, werden
die Wörter „§ 3 des Bundesarchivgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1988 (BGBl. I
S. 62), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. März
1992 (BGBl. I S. 506),“ durch die Wörter „§ 1 Num-
mer 10 des Bundesarchivgesetzes“ ersetzt.
(7) § 71 Absatz 1 Satz 3 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das
zuletzt durch Artikel 20 Absatz 8 des Gesetzes vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit
sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen
Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut
des Bundes nach § 1 Nummer 8 und 9, § 3 Absatz 4,

nach den §§ 5 bis 7 sowie nach den §§ 10 bis 13 des
Bundesarchivgesetzes oder nach entsprechenden ge-
setzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen
dieses Gesetzes nicht unterschreiten.“
(8) § 36 Absatz 3 Satz 2 des Seesicherheits-Unter-
suchungs-Gesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 129 des Gesetzes vom 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„§ 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
§ 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5
bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden.“
(9) § 27 Absatz 3 des Flugunfall-Untersuchungs-Ge-
setzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470), das zu-
letzt durch Artikel 575 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„(3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit
dem Abschluss des Verfahrens. § 187 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 1 Nummer 2, 8 bis 10,
§ 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchiv-
gesetzes sind anzuwenden.“
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesarchivgesetz vom
6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch Arti-
kel 4 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666), dieses wiederum geändert durch Artikel 4
dieses Gesetzes, geändert worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 10. März 2017
verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 410. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7bdd4fd2295693eb….