Gesetze / Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
SUG§ 3 Behördliche Aufgaben auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
Stand: 01.01.2025
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz haben die darin genannten Behörden des Bundes jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in Buchstabe B der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen.
* Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in den Buchstaben B der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.