Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung

STzV

§ 5 Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/5#abs-1 (1) Die Teilzeitbeschäftigung kann auf bis zu vier, zur Vermeidung unbilliger Härten auch auf mehr Zeitabschnitte verteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/5#abs-2 (2) Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung kann nach flexiblen Arbeitszeitmodellen, insbesondere Blockzeitbildung, bewilligt werden, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 4 § 6