Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
STzV§ 5 Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/5#abs-1 (1) Die Teilzeitbeschäftigung kann auf bis zu vier, zur Vermeidung unbilliger Härten auch auf mehr Zeitabschnitte verteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/5#abs-2 (2) Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung kann nach flexiblen Arbeitszeitmodellen, insbesondere Blockzeitbildung, bewilligt werden, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.