Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
STzV§ 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/1#abs-1 (1) Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/1#abs-2 (2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise über die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig, wenn
tatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/1#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 STzV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2013 – 4 S 1783/12
- BVerwG, 14.04.2015 – 2 B 16/14Antrag einer Soldatin auf Teilzeit "statt einer Elternzeit"
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.