Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
STzV§ 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/1#abs-1 (1) Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/1#abs-2 (2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise über die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig, wenn
tatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/1#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 STzV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2013 – 4 S 1783/12
- BVerwG, 28.08.2012 – 1 WB 40.12Zitiert von 2
- BVerwG, 14.04.2015 – 2 B 16/14Antrag einer Soldatin auf Teilzeit "statt einer Elternzeit"
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 04.08.2019. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.01.2025 (siehe Fassungen).
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 1 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.