Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung

STzV

§ 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung

Stand: 01.01.2025

Bund3 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/1#abs-1 (1) Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:

1.
Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,
2.
Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und
3.
Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/1#abs-2 (2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise über die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig, wenn

1.
mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder
2.
ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger

tatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/1#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

§ 2