Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
STzV§ 4 Zuständigkeit für die Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/4#abs-1 (1) Über einen Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung für alle Soldatinnen und Soldaten, für die es als Entlassungsdienststelle zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/4#abs-2 (2) Im Übrigen entscheidet die Entlassungsdienststelle über einen Antrag aus dem Kreis des Personals, für das sie zuständig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/4#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Entscheidung über
einer Teilzeitbeschäftigung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 STzV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 24.11.2016 – 1 WB 46/15Rückwirkende Änderung des prozentualen Umfangs der TeilzeitbeschäftigungZitiert von 1
- BVerwG, 26.10.2012 – 1 WDS-VR 6/12, 1 WDS-VR 7/12, 1 WDS-VR 6/12, 1 WDS-VR 7/12Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten; dienstliche Verwendung eines Soldaten
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.