Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung

STzV

§ 4 Zuständigkeit für die Entscheidung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/4#abs-1 (1) Über einen Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung für alle Soldatinnen und Soldaten, für die es als Entlassungsdienststelle zuständig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/4#abs-2 (2) Im Übrigen entscheidet die Entlassungsdienststelle über einen Antrag aus dem Kreis des Personals, für das sie zuständig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/4#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Entscheidung über

1.
die Verlängerung,
2.
die Änderung und
3.
den Widerruf der Bewilligung sowie
4.
die vorzeitige Beendigung

einer Teilzeitbeschäftigung.

§ 3 § 5