Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
STzV§ 4 Zuständigkeit für die Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 24.11.2016 – 1 WB 46/15Rückwirkende Änderung des prozentualen Umfangs der TeilzeitbeschäftigungZitiert von 1
- BVerwG, 26.10.2012 – 1 WDS-VR 6/12, 1 WDS-VR 7/12, 1 WDS-VR 6/12, 1 WDS-VR 7/12Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten; dienstliche Verwendung eines Soldaten
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/4#abs-1 (1) Über einen Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung für alle Soldatinnen und Soldaten, für die es als Entlassungsdienststelle zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/4#abs-2 (2) Im Übrigen entscheidet die Entlassungsdienststelle über einen Antrag aus dem Kreis des Personals, für das sie zuständig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/4#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Entscheidung über
einer Teilzeitbeschäftigung.