Gesetze / Schutzschriftenregisterverordnung
SRV§ 2 Einreichung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SRV/2?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Zur Einreichung einer Schutzschrift bei dem Register ist jeder berechtigt, der eine Schutzschrift gemäß § 945a Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung bei Gericht einreichen kann. Der Schutzschrift ist ein einheitlich strukturierter Datensatz beizufügen, der mindestens die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 enthält. Der Schutzschrift können Anlagen beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SRV/2?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Die Schutzschrift, ihre Anlagen und der strukturierte Datensatz sind nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument bei dem Register einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SRV/2?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Register geeignet sein. Der Betreiber des Registers bestimmt die technischen Rahmenbedingungen der Einreichung. Die Bestimmungen müssen in angemessener Weise den Zugang zum Register sicherstellen und regelmäßig an den jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. Sie sind vom Betreiber des Registers auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SRV/2?asof=2022-08-01#abs-4 (4) Das elektronische Dokument, das die Schutzschrift enthält, muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, genügt es, wenn die Schutzschrift durch die verantwortende Person signiert wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SRV/2?asof=2022-08-01#abs-5 (5) Sichere Übermittlungswege sind
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SRV/2?asof=2022-08-01#abs-6 (6) Ist ein elektronisches Dokument für das Register zur Bearbeitung nicht geeignet, hat der Betreiber des Registers dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.