Gesetze / Schutzschriftenregisterverordnung

SRV

§ 3 Einstellung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SRV/3#abs-1 (1) Eine dem Register elektronisch übermittelte Schutzschrift ist unverzüglich nach ihrer ordnungsgemäßen Einreichung zum elektronischen Abruf und Ausdruck in das Register einzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SRV/3#abs-2 (2) Eine Schutzschrift ist in das Register eingestellt, wenn sie auf der für den Abruf bestimmten Einrichtung des Registers elektronisch gespeichert und für die Gerichte der Länder abrufbar ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SRV/3#abs-3 (3) Einstellungen im Register erfolgen ohne inhaltliche Überprüfung der Angaben. Eine Berichtigung von Schutzschriften findet nicht statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SRV/3#abs-4 (4) Dem Absender ist eine automatisiert erstellte Bestätigung über den Zeitpunkt der Einstellung zu erteilen.

§ 2 § 4