Gesetze / Schutzschriftenregisterverordnung
SRV§ 4 Abruf
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SRV/4#abs-1 (1) Abruf ist jede Suchanfrage bei dem Register.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SRV/4#abs-2 (2) Der Abruf des Registers ist nur den zuständigen Gerichten der Länder in elektronischer Form zur Nutzung in anhängigen Verfahren gestattet. Die Befugnis nach Satz 1 ist bei jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und eines geheim zu haltenden Passworts oder in einem automatisierten Identifizierungsverfahren elektronisch zu prüfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SRV/4#abs-3 (3) Bei jedem Abruf sind die Bezeichnung der Parteien und das gerichtliche Aktenzeichen, sofern ein solches bereits vergeben wurde, anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SRV/4#abs-4 (4) Der Betreiber des Registers stellt die jederzeitige elektronische Abrufbarkeit des Registers sicher. Störungen werden dem abrufenden Gericht unverzüglich mitgeteilt.