Gesetze / Schutzschriftenregisterverordnung
SRV§ 1 Inhalt und Aufbau des Registers
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SRV/1#abs-1 (1) Das Register enthält die Schutzschriften, die ihm gemäß § 945a Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung übermittelt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SRV/1#abs-2 (2) Das Register hat über jede eingestellte Schutzschrift folgende Angaben zu enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SRV/1#abs-3 (3) Das Register enthält eine Suchfunktion, die es dem Gericht ermöglicht, nach der Bezeichnung der Parteien zu suchen. Auf Grundlage des nach Satz 1 ermittelten Suchergebnisses kann die Suche durch Angabe des Gegenstands und des Zeitraums der Einreichung eingeschränkt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SRV/1#abs-4 (4) Die Suchfunktion stellt sicher, dass auch ähnliche Ergebnisse angezeigt und Eingabefehler sowie ungenaue Parteibezeichnungen toleriert werden.